Gastronomie Unterstützung
Wir von der SiDIT GmbH aus Würzburg möchten die regionale Gastronomie bei der datenschutzkonformen Umsetzung zum Führen einer Gästeliste während der Corona-Pandemie unterstützen. Dies hat den Hintergrund, dass die Bayerische Staatsregierung in Ihrem „Hygienekonzept Gastronomie“ vom 13.05.2020 die Empfehlung ausspricht, eine Gästeliste mit Angaben von Namen, Telefonnummern und Zeitraum des Aufenthaltes im Gastronomiebetrieb zu führen, um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19 Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen.
Da in diesem Fall personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet werden, ist eine wirksame Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung erforderlich. Diese ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO. Es ist folglich eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zwischen der Person, deren Daten verarbeitet werden und Ihren Interessen als Gastronom vorzunehmen. Über diese Rechtsgrundlage und weitere datenschutzrechtliche Aspekte müssen Sie die Betroffenen gem. Art. 13 DSGVO transparent belehren.
Hierfür stellen wir Ihnen kostenfrei die „Datenschutzbelehrung Gästeliste Gastronomie gem. Art. 13 DSGVO“ zum Download zur Verfügung. Diese müssen Sie lediglich an wenigen Stellen auf Ihr Unternehmen anpassen. Bitte hängen Sie diese Datenschutzbelehrung im Eingangsbereich Ihres Gastronomiebetriebes gut sichtbar aus. Zudem bietet es sich an, dem Gast diese Datenschutzbelehrung zugänglich zu machen, während er seine Angaben in die Gästeliste einträgt. Dies können Sie praktisch umsetzen, indem Sie die Datenschutzbelehrung an die Gästeliste anfügen und darauf selbst einen Verweis „Datenschutzbelehrung umseitig“ anbringen. Grundsätzlich müssen Sie darauf achten, dass die Gäste die Daten der anderen nicht einsehen können. Dies können Sie z.B. durch Überdecken der anderen Adressen mittels eines Papiers lösen.
Zudem sollten Sie beachten, dass Sie verpflichtet sind, die Daten nach einer gewissen Zeit zu löschen. Wann dies der Fall ist, richtet sich danach, wann der Zweck wegfällt, für den die Daten erhoben wurden. Dies könnte man hier nach ca. drei Wochen der Fall sein, da zu diesem Zeitpunkt Symptome einer Corona-Infektion erkennbar sein sollten.
Grundsätzlich halten wir das tatsächliche Überwiegen der Interessen des Gastronomiebetriebes am Führen dieser Gästeliste gegenüber jenen Interessen des Betroffenen für bedenklich. Hierfür spricht, dass es allein unter Einhaltung jeglicher Hygieneregeln möglich wäre, eine Infektion mit dem Coronavirus auszuschließen und eine Rückverfolgung von Kontaktpersonen dadurch obsolet würde und die Interessen der Gastronomiebesucher an ihrer Privatsphäre gewahrt würden. Bezieht man jedoch die aktuelle gesamtgesellschaftliche Herausforderung dieser Viruspandemie in diese Abwägung mit ein, erscheint es vertretbar, davon auszugehen, dass die Interessen der Betroffenen durch die empfohlene Datenverarbeitung der bayerischen Staatsregierung mittels einer Gästeliste von der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO jedenfalls nicht überwiegen.
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