Warum einen externen Datenschutzbeauftragten?

Verpflichtet das Gesetz ein Unternehmen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, bieten sich im Wesentlichen zwei Handlungsmöglichkeiten: Das Unternehmen bestellt entweder einen seiner Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten oder es betraut einen externen Spezialisten mit dieser Aufgabe. Mittlerweile entscheiden sich viele Unternehmen aus guten Gründen für die letztere Option, also die Einschaltung eines externen Datenschutzbeauftragten. Aber was spricht dafür die Aufgabe des Datenschutzes an einen Experten weiterzugeben anstatt einen Mitarbeiter damit zu betrauen?

Sofortige Verfügbarkeit

Oftmals wird die datenschutzrechtliche Absicherung des Unternehmens möglichst schnell benötigt um möglichen Bußgeldern oder anderen Gefahren für die IT-Sicherheit von Beginn an vorzubeugen. Nicht selten wurde der Aspekt des Datenschutzes über längere Zeit ignoriert, so dass der Handlungsbedarf entsprechend dringlich ist. Während ein eigener Mitarbeiter hiefür erst über längere Zeit in Fortbildungen geschult werden muss, kann ein externer Spezialist den Unternehmensdatenschutz aus dem Stand übernehmen. Für die gesamte datenschutzrechtliche Absicherung des Unternehmens benötigt er meist nur wenige Tage.

Fachkunde

Externe Datenschutzbeauftragte sind meist langjährige Spezialisten aus dem IT-Sektor oder Fachanwälte, die schwerpunktmäßig im Bereich des IT-Rechts arbeiten. Da die Rolle des externen Datenschutzbeauftragten zu ihrem Kerngeschäft gehört und sie im Laufe ihrer Tätigkeit eine Vielzahl von Unternehmen verschiedener Branchen betreut haben, besitzen sie nicht nur das entsprechende Fachwissen sondern auch langjährige Praxiserfahrung, die ihren neuen Partnern (?) zugute kommt

Kosten- und Zeitersparnis

Ein Mitarbeiter, der zum Datenschutzbeauftragten bestellt wird, benötigt entsprechende Lehrgänge und Seminare um die gesetzlich geforderte Fachkunde zu erwerben und beizubehalten. Wird der Mitarbeiter etwa aus Kosten- oder Zeitgründen nur unzureichend geschult, läuft das Unternehmen Gefahr nach Ansicht der Aufsichtsbehörde überhaupt keinen Datenschutzbeauftragten bestellt zu haben. Entscheidet sich ein Unternehmen hingegen für einen externen Datenschutzbeauftragten, entfallen diese mitunter kostenintensiven Schulungsmaßnahmen. Zudem kann das Unternehmen seine Mitarbeiter weiterhin voll und ganz mit dem Kerngeschäft befassen, anstatt eine Kraft zeitweilig für seine Aufgaben als Datenschutzbeauftragter freizustellen.

Wegfallender Kündigungsschutz

Interne Datenschutzbeauftragte sind nach dem Willen des Gesetzgebers generell nicht kündbar. Es besteht lediglich eine Ausnahme für den Fall der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung.

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