CSRD-Readiness-Check: Ist Ihr Unternehmen bereit für die neue Berichtspflicht?
Die neuen EU-Schwellen geben eine erste Orientierung. Konzern-, Drittland- und Umsetzungsfragen bleiben zu prüfen; freiwillige VSME-Berichte sind weiterhin möglich.
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CSRD nach dem EU-Omnibus: Schwellen, Fristen und freiwillige Berichte
Veröffentlicht von SiDIT
Die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 verkleinert den Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) deutlich. Sie wurde am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 19. März 2027 umsetzen. Auch kleinere Unternehmen können weiterhin ESG-Daten für Kunden, Banken und Investoren benötigen.
1. Der neue Rechtsstand
Die CSRD ist eine Richtlinie. Die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 ändert ihren Anwendungsbereich; die ESRS bleiben als delegierte Verordnung das Regelwerk für die Berichterstattung.
A) Die ESRS konkretisieren die Berichte
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Sie konkretisieren, welche Nachhaltigkeitsinformationen berichtspflichtige Unternehmen offenlegen.
B) Umsetzung bis März 2027
Die Omnibus-Richtlinie wurde am 26. Februar 2026 veröffentlicht; die nationale Umsetzung ist Stand 10/2026 noch offen.
C) Wer nach den neuen Schwellen berichten muss
Kleinere Unternehmen müssen nach den neuen EU-Schwellen voraussichtlich nicht berichten; Konzern-, Drittland- und Umsetzungsfragen bleiben zu prüfen. Freiwillige Berichte nach VSME bleiben möglich.
2. Wer muss wann berichten?
Die neue Übersicht nach der Omnibus-I-Richtlinie:
| Gruppe | Betroffene Unternehmen | Zeitraum | Einordnung |
|---|---|---|---|
| Über den neuen Schwellen | EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz. | 2027 | Bericht in der Regel 2028. |
| Bisherige erste Welle unter den Schwellen | Unternehmen der bisherigen ersten Welle, die unter den neuen Schwellen liegen. | Geschäftsjahre 2025 und 2026 | Die Mitgliedstaaten können sie für diese Jahre befreien. |
| Nicht-EU-Konzerne | Mehr als 450 Mio. € Umsatz in der EU und eine EU-Tochter oder Niederlassung mit mehr als 200 Mio. €. | 2028 | Erstmals für Geschäftsjahre ab 2028. |
| Alle anderen | Unternehmen unter den neuen Schwellen. | Mögliche Ausnahme | Konkrete Einordnung nach Konzern, bisheriger Pflicht, Befreiungen und nationaler Umsetzung noch offen; VSME kann freiwillig genutzt werden. |
Handlungsempfehlung: Die neuen EU-Schwellen geben eine erste Orientierung. Die deutsche Umsetzung ist Stand 10/2026 noch offen. Prüfen Sie zusätzlich Sitzstaat, Rechtsform, Konzernzugehörigkeit, bisherige Berichtspflicht und mögliche Befreiungen.
3. Was muss berichtet werden? Der Inhalt nach den geltenden ESRS
Die ESRS verlangen eine tiefgehende und datengestützte Analyse nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit:
- Inside-Out-Perspektive (Impact Materiality): Welche wesentlichen Auswirkungen haben Ihre Geschäftsaktivitäten auf Umwelt und Menschen?
- Outside-In-Perspektive (Financial Materiality): Welche wesentlichen finanziellen Risiken und Chancen ergeben sich aus Nachhaltigkeitsthemen für Ihr Unternehmen?
Die Berichterstattung bezieht wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen der Wertschöpfungskette ein; Datenanfragen an Unternehmen bis 1.000 Beschäftigte sind begrenzt. Zu den zentralen themenspezifischen Standards gehören unter anderem ESRS E1 (Klimawandel) mit der Pflicht zur Berichterstattung von Scope-1-, -2- und -3-Emissionen, ESRS S1 (Eigene Belegschaft) und ESRS G1 (Unternehmensführung).
4. Formale Pflichten: Mehr als nur ein Bericht
Für berichtspflichtige Unternehmen gehören dazu insbesondere folgende formale Anforderungen:
Veröffentlichung im Lagebericht
Die Nachhaltigkeitsinformationen werden ein integraler, geprüfter Teil des offiziellen Lageberichts.
Elektronisches Format (ESEF)
Prüfen Sie das für Ihren Bericht vorgeschriebene elektronische Format. Die digitale Auszeichnung der Nachhaltigkeitsangaben richtet sich zusätzlich nach den einschlägigen delegierten Tagging-Regeln und deren Anwendungstermin. Formatpflicht und Tagging-Pflicht sind getrennt zu prüfen. Bis die Auszeichnungsregeln in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 erlassen sind, besteht keine Pflicht zum Tagging des Nachhaltigkeitsberichts.
Externe Prüfungspflicht
Der Nachhaltigkeitsbericht ist mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) durch den Abschlussprüfer bzw. – je nach nationaler Umsetzung – einen unabhängigen Prüfungsdienstleister zu prüfen.
Fazit: Betroffenheit klären, Datenbedarf einordnen
Unternehmen sollten ihre konkrete Ausgangslage einschließlich Konzern- und Drittlandfällen prüfen. Kleinere Unternehmen können ESG-Anfragen einordnen und freiwillig nach VSME berichten.
Ein Unternehmen, das seine Nachhaltigkeitsleistung präzise steuern und berichten kann, sichert sich entscheidende Vorteile bei Finanzierung, Reputation und Zukunftsfähigkeit.
Als Experten an der Schnittstelle von IT-Recht, Compliance und strategischer Geschäftsentwicklung sind wir der ideale Partner, Sie sicher durch diesen Prozess zu navigieren. Kontaktieren Sie uns, um Ihre individuelle CSRD-Roadmap zu entwickeln und die jetzige Phase klug zu nutzen.
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CSRD-Readiness-Check: Finden Sie schrittweise heraus, wo Ihr Unternehmen steht.
Klären Sie Ihre Betroffenheit und prüfen Sie, wie gut Governance, Daten und Wesentlichkeitsanalyse vorbereitet sind.
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Rechtlicher Hinweis
Die Checks geben eine erste Orientierung anhand Ihrer Angaben und ausgewählter Kriterien. Sie prüfen weder Unterlagen noch die tatsächliche Umsetzung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Für eine belastbare Einordnung Ihres konkreten Falls berät Sie die SiDIT legal GbR.
Stand: 10/2026
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