CSRD / ESG Compliance

    CSRD-Readiness-Check: Ist Ihr Unternehmen bereit für die neue Berichtspflicht?

    Die neuen EU-Schwellen geben eine erste Orientierung. Konzern-, Drittland- und Umsetzungsfragen bleiben zu prüfen; freiwillige VSME-Berichte sind weiterhin möglich.

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    CSRD nach dem EU-Omnibus: Schwellen, Fristen und freiwillige Berichte

    Veröffentlicht von SiDIT

    Die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 verkleinert den Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) deutlich. Sie wurde am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht.

    Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 19. März 2027 umsetzen. Auch kleinere Unternehmen können weiterhin ESG-Daten für Kunden, Banken und Investoren benötigen.

    1. Der neue Rechtsstand

    Die CSRD ist eine Richtlinie. Die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 ändert ihren Anwendungsbereich; die ESRS bleiben als delegierte Verordnung das Regelwerk für die Berichterstattung.

    A) Die ESRS konkretisieren die Berichte

    Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Sie konkretisieren, welche Nachhaltigkeitsinformationen berichtspflichtige Unternehmen offenlegen.

    B) Umsetzung bis März 2027

    Die Omnibus-Richtlinie wurde am 26. Februar 2026 veröffentlicht; die nationale Umsetzung ist Stand 10/2026 noch offen.

    C) Wer nach den neuen Schwellen berichten muss

    Kleinere Unternehmen müssen nach den neuen EU-Schwellen voraussichtlich nicht berichten; Konzern-, Drittland- und Umsetzungsfragen bleiben zu prüfen. Freiwillige Berichte nach VSME bleiben möglich.

    2. Wer muss wann berichten?

    Die neue Übersicht nach der Omnibus-I-Richtlinie:

    GruppeBetroffene UnternehmenZeitraumEinordnung
    Über den neuen SchwellenEU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz.2027Bericht in der Regel 2028.
    Bisherige erste Welle unter den SchwellenUnternehmen der bisherigen ersten Welle, die unter den neuen Schwellen liegen.Geschäftsjahre 2025 und 2026Die Mitgliedstaaten können sie für diese Jahre befreien.
    Nicht-EU-KonzerneMehr als 450 Mio. € Umsatz in der EU und eine EU-Tochter oder Niederlassung mit mehr als 200 Mio. €.2028Erstmals für Geschäftsjahre ab 2028.
    Alle anderenUnternehmen unter den neuen Schwellen.Mögliche AusnahmeKonkrete Einordnung nach Konzern, bisheriger Pflicht, Befreiungen und nationaler Umsetzung noch offen; VSME kann freiwillig genutzt werden.

    Handlungsempfehlung: Die neuen EU-Schwellen geben eine erste Orientierung. Die deutsche Umsetzung ist Stand 10/2026 noch offen. Prüfen Sie zusätzlich Sitzstaat, Rechtsform, Konzernzugehörigkeit, bisherige Berichtspflicht und mögliche Befreiungen.

    3. Was muss berichtet werden? Der Inhalt nach den geltenden ESRS

    Die ESRS verlangen eine tiefgehende und datengestützte Analyse nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit:

    • Inside-Out-Perspektive (Impact Materiality): Welche wesentlichen Auswirkungen haben Ihre Geschäftsaktivitäten auf Umwelt und Menschen?
    • Outside-In-Perspektive (Financial Materiality): Welche wesentlichen finanziellen Risiken und Chancen ergeben sich aus Nachhaltigkeitsthemen für Ihr Unternehmen?

    Die Berichterstattung bezieht wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen der Wertschöpfungskette ein; Datenanfragen an Unternehmen bis 1.000 Beschäftigte sind begrenzt. Zu den zentralen themenspezifischen Standards gehören unter anderem ESRS E1 (Klimawandel) mit der Pflicht zur Berichterstattung von Scope-1-, -2- und -3-Emissionen, ESRS S1 (Eigene Belegschaft) und ESRS G1 (Unternehmensführung).

    4. Formale Pflichten: Mehr als nur ein Bericht

    Für berichtspflichtige Unternehmen gehören dazu insbesondere folgende formale Anforderungen:

    Veröffentlichung im Lagebericht

    Die Nachhaltigkeitsinformationen werden ein integraler, geprüfter Teil des offiziellen Lageberichts.

    Elektronisches Format (ESEF)

    Prüfen Sie das für Ihren Bericht vorgeschriebene elektronische Format. Die digitale Auszeichnung der Nachhaltigkeitsangaben richtet sich zusätzlich nach den einschlägigen delegierten Tagging-Regeln und deren Anwendungstermin. Formatpflicht und Tagging-Pflicht sind getrennt zu prüfen. Bis die Auszeichnungsregeln in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 erlassen sind, besteht keine Pflicht zum Tagging des Nachhaltigkeitsberichts.

    Externe Prüfungspflicht

    Der Nachhaltigkeitsbericht ist mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) durch den Abschlussprüfer bzw. – je nach nationaler Umsetzung – einen unabhängigen Prüfungsdienstleister zu prüfen.

    Fazit: Betroffenheit klären, Datenbedarf einordnen

    Unternehmen sollten ihre konkrete Ausgangslage einschließlich Konzern- und Drittlandfällen prüfen. Kleinere Unternehmen können ESG-Anfragen einordnen und freiwillig nach VSME berichten.

    Ein Unternehmen, das seine Nachhaltigkeitsleistung präzise steuern und berichten kann, sichert sich entscheidende Vorteile bei Finanzierung, Reputation und Zukunftsfähigkeit.

    Als Experten an der Schnittstelle von IT-Recht, Compliance und strategischer Geschäftsentwicklung sind wir der ideale Partner, Sie sicher durch diesen Prozess zu navigieren. Kontaktieren Sie uns, um Ihre individuelle CSRD-Roadmap zu entwickeln und die jetzige Phase klug zu nutzen.

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    CSRD-Readiness-Check: Finden Sie schrittweise heraus, wo Ihr Unternehmen steht.

    Klären Sie Ihre Betroffenheit und prüfen Sie, wie gut Governance, Daten und Wesentlichkeitsanalyse vorbereitet sind.

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    Rechtlicher Hinweis

    Die Checks geben eine erste Orientierung anhand Ihrer Angaben und ausgewählter Kriterien. Sie prüfen weder Unterlagen noch die tatsächliche Umsetzung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Für eine belastbare Einordnung Ihres konkreten Falls berät Sie die SiDIT legal GbR.

    Stand: 10/2026

    // FAQ

    Häufige Fragen

    Die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 wurde am 26. Februar 2026 veröffentlicht und ist bis 19. März 2027 umzusetzen; die deutsche Umsetzung ist Stand 10/2026 offen. Mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz sind eine erste Orientierung. Zusätzlich sind Sitzstaat, Rechtsform, Konzernzugehörigkeit, bisherige Berichtspflicht und Befreiungen zu prüfen. Unternehmen bis 1.000 Beschäftigte können freiwillig nach VSME berichten.

    Berichtet werden Nachhaltigkeitsthemen, die entweder finanzielle Auswirkungen auf das Unternehmen haben (Outside-In) oder bei denen das Unternehmen wesentliche Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft hat (Inside-Out). Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse ist Grundlage des ESRS-Berichts. Für einen freiwilligen VSME-Bericht ist keine formale doppelte Wesentlichkeitsanalyse erforderlich.

    U. a. CO₂-Emissionen (Scope 1, 2, 3), Energieverbrauch, Wassernutzung, Abfall, Diversitätskennzahlen, Lieferkettendaten und Governance-Strukturen. Viele Daten müssen erstmals strukturiert und prüffähig erhoben werden.

    Für viele erstmals erfasste Unternehmen ist 2027 das erste Berichtsjahr; bereits bestehende Pflichten können früher beginnen. Welle-1-Unternehmen unter den neuen Schwellen fallen ab dem Geschäftsjahr 2027 heraus; Mitgliedstaaten dürfen sie bereits für 2025 und 2026 befreien. Drittlandkonzerne haben einen eigenen Pfad ab Geschäftsjahr 2028. Maßgeblich sind auch Konzern, Befreiungen und nationale Umsetzung. Stand: 10/2026.