Auftragsverarbeitung · Art. 28 DSGVO

    AV-Verträge prüfen lassen.

    Jeder Dienstleister, der für Sie personenbezogene Daten verarbeitet, braucht einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO. Wir prüfen, ob Ihre AV-Verträge passen – und was fehlt.

    // Überblick

    Worum es geht

    Cloud, Hosting, CRM, Newsletter, IT-Support, KI-Tools: Fast jedes Unternehmen setzt Dienstleister ein, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten. Art. 28 DSGVO verlangt dafür einen Vertrag mit festen Mindestinhalten – und eine sorgfältige Auswahl der Dienstleister.

    Viele AV-Verträge kommen als Standardtext des Anbieters. Ob er zu Ihrem Einsatz passt, zeigt erst der genaue Blick: auf Subunternehmer, Übermittlungen in Drittländer und die technischen und organisatorischen Maßnahmen.

    // Leistungen

    Was wir für Sie tun

    Bestehende AV-Verträge prüfen

    Mindestinhalte nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO, Weisungen, Löschung und Rückgabe.

    Subunternehmer und Drittländer

    Wer verarbeitet Ihre Daten noch – und wo? Listen, Übermittlungen und Garantien im Blick.

    TOMs im Blick

    Passen die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Risiko Ihrer Daten?

    Dienstleister an einem Ort

    Im SiDIT Portal behalten Sie Ihre Dienstleister im Blick.

    // Auf einen Blick

    AV-Verträge kurz erklärt

    Rechtsgrundlage
    Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitung).
    Für wen
    Alle Unternehmen, die Dienstleister mit personenbezogenen Daten arbeiten lassen.
    Typische Fälle
    Cloud und Hosting, CRM, Newsletter, IT-Support, KI-Tools.
    Wer prüft
    Im DSB-Mandat der SiDIT GmbH oder als Einzelfallprüfung durch die Kanzlei SiDIT legal GbR.

    // FAQ

    Häufige Fragen

    Wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag und nach Ihren Weisungen verarbeitet – etwa beim Hosting, in der Cloud oder bei der IT-Wartung. Ob ein Dienstleister Auftragsverarbeiter ist oder selbst verantwortlich, ist nicht immer eindeutig. Das klären wir mit Ihnen.

    Oft ist er ein guter Ausgangspunkt. Ob er zu Ihrem Einsatz passt, hängt von Daten, Subunternehmern und Übermittlungen ab. Bei großen Anbietern ist er selten verhandelbar – dann kommt es auf Einstellungen und Ihre Dokumentation an.

    Nach Abschluss der Leistungen muss der Dienstleister die Daten nach Ihrer Wahl löschen oder zurückgeben, sofern keine Pflicht zur Speicherung besteht (Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO). Das sollte vorher klar geregelt sein.

    // Erstgespräch

    Schicken Sie uns Ihre AV-Verträge.

    Erzählen Sie uns, welche Dienstleister Sie einsetzen. Wir sagen Ihnen, wie wir die Prüfung angehen.