Wie kann man die Newsletter Anmeldungen als Voraussetzung zur Teilnahme am Online-Gewinnspiel datenschutzkonform anbieten?
Seit die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) Bettina Gayk ihren ersten Tätigkeitsbericht veröffentlicht hat, hat ihre Stellungnahme bezüglich der Gestaltung von Online-Gewinnspielen die Regeln geändert.
Was bedeutet diese Stellungnahme für Ihre Marketingabteilung? Wie können Sie noch über ein Gewinnspiele ein neues Newsletterabo generieren, ohne aus dem datenschutzrechtlichen Spiel geworfen zu werden? Worauf sollen Sie achten? Wie kann die Zustimmung zur Teilnahme und zum Newsletter-Versand richtig eingeholt werden?
Rechtsgrundlage: a) statt b)
Grundsätzlich benötigt man für den Versand von Newslettern eine Einwilligung des Betroffenen, Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Aus diesem Grund haben viele Unternehmen bei Gewinnspielen – bei denen der Abschluss eines Newsletterabos für die Teilnahme am Gewinnspiel Voraussetzung ist – eine Einwilligung für den Newsletterempfang eingeholt.
Diese Konstruktion widerspricht aber dem Kopplungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO iVm Erwägungsgrund 43, wonach eine Einwilligung freiwillig erteilt werden muss. Eine so eingeholte Einwilligung wäre somit unwirksam. Damit stellt sich die Landesbeauftragte gegen die bisher bspw. durch das OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 27.06.2019) ergangene Rechtsprechung, die derartige Einwilligungen als einwandfrei ansehen und hierin gerade keinen Verstoß gegen das Kopplungsverbot sehen.
Aber die LDI NRW ist der Auffassung, dass der Abschluss eines Newsletterabos als Teilnahmevoraussetzung an einem Gewinnspiel durchaus zulässig ist. Solange dem Teilnehmer transparent dargestellt wird, dass das Gewinnspiel eben nicht kostenlos ist. Stattdessen stellt es einen zweiseitigen Vertrag dar = Abschluss des Newsletterabos gegen Gewinnchance.
Trotzdem Double Opt-In
Auch wenn man nunmehr den Abschluss des Newsletterabos nicht mehr auf die Rechtsgrundlage der Einwilligung, sondern der Vertragserfüllung stützt, sollte weiterhin mit dem Double Opt-In gearbeitet werden. Hiermit kann sichergestellt werden, dass die E-Mail-Adresse nicht von einem Dritten eingetragen wurde, denn anderenfalls würde man einem unbeteiligten Dritten unrechtmäßig Werbung zusenden und liefe Gefahr abgemahnt zu werden.
Newsletterabo abmelden
Auch wenn der Abschluss eines Newsletterabos Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel darstellt, sollte in jedem Newsletter ein Abmeldelink vorhanden sein, so dass der Teilnehmer jederzeit sein Abo beenden kann.
Um zu vermeiden, dass der Teilnehmer das Abo abschließt und sich nach dem ersten Empfang eines Newsletters direkt wieder abmeldet, könnte man in dem Gewinnspiel als zusätzliche Teilnahmevoraussetzung formulieren, dass der Teilnehmer bis zum Ende des Aktionszeitraums des Gewinnspiels noch Abonnent sein muss, Meldet er sich vorzeitig ab, wird der bei der Gewinnverlosung nicht berücksichtigt. Die Dauer des Newsletterabos ist dann Teil des zweiseitigen Gewinnspielvertrages.
Newsletterabo weiterhin als Zusatz zum Gewinnspiel möglich
Weiterhin kann bei jedem Gewinnspiel die Einwilligung zum Abschluss eines Newsletterabos mittels einer separaten Checkbox eingeholt werden. Dieses Marketinginstrument bleibt von den obigen Ausführungen unberührt. Wenn also der Abschluss des Abos kein Vertragsgegenstand ist, dann benötigt man an dieser Stelle wieder eine separate Einwilligung des Teilnehmers über eine Checkbox, die auch in keinem Fall vorangehakt sein darf. Welche Rechtsgrundlage also für das Newsletterabo zum Tragen kommt, hängt von der Ausgestaltung des Gewinnspiels ab.
Sie haben noch Fragen in diesem Bereich, benötigen einen Datenschutzbeauftragten oder datenschutzrechtliche Beratung, kontaktieren Sie uns gerne unter 0931-780 877-0 oder info@sidit.de.
Kein Kommentar