Die Corona-Warn-App soll ihren Nutzern zeigen, ob sie sich in der Nähe einer infizierten Person aufgehalten haben. So sollen Infektionsketten schnell nachvollzogen werden können und die Ausbreitung des Corona-Virus eingedämmt werden.
Die Nutzung der App ist auf freiwilliger Basis. Gleichzeitig hängt der Erfolg der App aber auch maßgeblich davon ab, wie viele Menschen die App nutzen. Viele Arbeitgeber spielen aus diesem Grund und natürlich auch um selbst nachvollziehen zu können, ob in ihrem Unternehmen ein Fall von Covid-19 aufgetreten ist, mit dem Gedanken, ihre Arbeitnehmer zu verpflichten, die Corona-Warn-App auf ihrem Smartphone zu installieren.
Doch dürfen Arbeitgeber das überhaupt?
Argumente der Arbeitgeber
Für die Arbeitgeber geht es natürlich um das Thema Arbeitsschutz, wenn sie möchten, dass ihre Mitarbeiter die App installieren. Die Intention ist also der Schutz anderer Arbeitnehmer vor Infektionen und die Unterbrechung von Infektionsketten.
Kann der Arbeitgeber zur Nutzung der App auf dem privaten Smartphone verpflichten?
Grundsätzlich sind Installation und Nutzung der App freiwillig. Eine Verpflichtung zur Nutzung der App auf dem privaten Handy durch den Arbeitgeber könnte allenfalls durch eine umfangreiche Interessensabwägung gerechtfertigt werden.
Wie schaut eine Interessensabwägung aus?
Hier stehen sich zwei konträre Interessen gegenüber. Einmal das Interesse des Arbeitnehmers, der die App nicht installieren oder nutzen möchte. Auf der anderen Seite steht das Arbeitgeberinteresse, also das Interesse an der Verpflichtung zur Installation und Nutzung der App. In drei Schritten wird nun geprüft, welches der beiden Interessen überwiegt. Wenn sich bei dieser Abwägung ergibt, dass das Interesse des Arbeitgebers überwiegt, ist eine Verpflichtung der Mitarbeiter zur Installation und Nutzung der App rechtmäßig. Dazu müsste die Pflicht zur Nutzung der App ein (1.) geeignetes Mittel zur Erreichung des Zwecks (Schutz der Mitarbeiter) sein. Außerdem müsste die Verpflichtung (2.) das mildeste Mittel zur Erreichung dieses Zwecks darstellen. Zuletzt muss dann der Nutzen für den Arbeitgeber, angesichts der Belastung des Arbeitnehmers, in einem (3.) angemessenen Verhältnis stehen.
1. Geeignetes Mittel
Schon an diesem Punkt der Prüfung stößt man an Grenzen. Theoretisch ist die App natürlich geeignet, Mitarbeiter vor einer Infektion zu schützen. Allerdings ist zu beachten, dass ein Covid-19-Infizierter nach bisherigen wissenschaftlichen Studien bereits 14 Tage lang Träger des Virus sein kann, bevor er Symptome der Krankheit bemerkt, wenn diese überhaupt bemerkt werden, und dieser sich einem Test unterzieht. Das heißt, dass ein infizierter Arbeitnehmer bereits 14 Tage im Unternehmen andere Mitarbeiter angesteckt haben könnte, bevor er mit der App ein etwaig positives Testergebnis mitteilen könnte. Noch dazu steht auch die Frage im Raum, ob ein Arbeitnehmer ein positives Ergebnis überhaupt in die App einträgt. Außerdem könnte die Effektivität der App angezweifelt werden, da diese sich erst noch unter Beweis stellen muss.
2. Mildestes Mittel
Arbeitgeber können auf mildere Mittel zurückgreifen, um die Arbeitnehmer vor einer Ansteckung zu schützen. Dies kann schon durch das Aufstellen von Trennwänden, Einführung einer Maskenpflicht, Gewährung von Home-Office oder andere Hygienemaßnahmen erreicht werden.
Aus Sicht des Datenschutzes erscheint die Corona-Warn-App unbedenklich. Allerdings sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Schutz der Privatsphäre der Arbeitnehmer als höher einzuschätzen.
Der Arbeitgeber kann daher seine Mitarbeiter auf keinen Fall dazu verpflichten, die App auf dem privaten Gerät zu installieren und zu nutzen.
Was ist, wenn der Arbeitnehmer ein Dienstgerät hat?
In diesem Fall wird es interessant. Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Smartphone zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung, kann er verlangen, dass auf dieses die Corona-Warn-App heruntergeladen wird. Allerdings ist die Maßgabe, dass der Arbeitgeber nur so viel Einfluss auf den Privatbereich des Arbeitnehmers nehmen darf, wie es zur Erfüllung des Arbeitsvertrages unbedingt erforderlich ist. Dementsprechend schaut es mit der Nutzung der App wieder anders aus. Die Nutzung dürfte wenn nur mit der Einschränkung angeordnet werden, dass die Überwachung durch die App nur im Rahmen der Arbeitstätigkeit erfolgt. Zur Nutzung der App im privaten Umfeld kann der Arbeitgeber nicht verpflichten. Im privaten Bereich würde das Nutzen der App wieder auf Freiwilligkeit basieren. Voraussetzung hierfür ist aber natürlich, dass der Arbeitnehmer das Diensthandy überhaupt privat nutzen darf.
Diese Abstufung bedeutet, dass im Zweifelsfall die Corona-Warn-App kein exaktes Bild der Begegnungen des Mitarbeiters erstellen kann. Über ein Zusammentreffen des Mitarbeiters mit einer Corona-infizierten Person im Privatbereich würde die App somit nicht informieren.
Aus diesem Grund stellt nach Auffassung des Teams der SiDIT GmbH die Verwendung der Corona-Warn-App mit den eingeschränkten Möglichkeiten kein geeignetes Mittel zum Infektionsschutz dar.
Wie schaut es mit einer ausdrücklichen Empfehlung aus?
Viele Arbeitgeber sind dazu übergegangen, ihren Mitarbeitern die Nutzung der Corona-Warn-App ausdrücklich ans Herz zu legen. Gegen eine solche Aufforderung ist weder aus arbeitsrechtlicher noch aus datenschutzrechtlicher Sicht etwas einzuwenden. Zumindest solange die Installation und Nutzung der App durch den Arbeitnehmer auch wirklich freiwillig bleibt. Wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter also zur Nutzung der App aufrufen möchte, sollte dies immer mit dem Hinweis passieren, dass diese freiwillig ist und ein Mitarbeiter, der sich gegen die Nutzung der App entscheidet, keine negativen Konsequenzen zu fürchten hat.
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