Update vom 03.03.2022: Am 19.11.2021 trat die 3G Regelung am Arbeitsplatz in Kraft: Die Datenverarbeitung durch den Verantwortlichen kann nun also auf eine gesetzliche Verpflichtung gestützt werden und bedarf daher keiner Einwilligung der Mitarbeiter mehr.
Es darf jedoch lediglich eine „Sichtkontrolle“ über den Nachweis der Impfung, Genesung oder aktuellen Testung und ein entsprechender Vermerk über die Nachweiserbringung vorgenommen werden. Wenn der Impf- oder Genesenenstatus (mit entsprechendem „Ablaufdatum“) dokumentiert werden soll, benötigt man hierfür nach wie vor eine Einwilligung der Mitarbeiter. Wie auch bei allen anderen Datenverarbeitungen müssen Unternehmen hierbei auf einen sicheren Umgang mit diesen besonders sensiblen Daten achten, entsprechende Löschfristen für diese festlegen und die betroffenen Mitarbeiter hierüber belehren.
Handelt es sich um eine Betriebsfeier, bei der der Arbeitgeber als Verantwortlicher auftritt, ist die Verarbeitung des Impfstatus aus den gleichen Gründen gerechtfertigt, wie bei dem Nachgehen der Arbeit am Arbeitsplatz. Soweit es sich um eine private Feier handelt, greifen die aktuell gültigen Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes zur Nachweispflicht des Impfstatus.
Lesen Sie hierzu auch diese ausführlichen Blogbeiträge zum Thema 3G am Arbeitsplatz bzw. Datenschutzthemen aus dem Jahr 2021.
In diesem Artikel geht es um die datenschutzrechtliche Frage, ob der Arbeitgeber den Impfstatus zu Covid-19 von seinen Mitarbeitern (m/w/d) abfragen darf, wenn er eine Betriebsfeier veranstalten möchte. Sie erfahren, welche konkreten Möglichkeiten es gibt, um das gemeinsame Feiern und den Datenschutz miteinander zu verbinden.
Generelle Abfrage von Impfstatus aller Mitarbeiter vorher gewissenhaft prüfen
Bereits in unserem letzten Blogartikel haben wir die Frage betrachtet, ob der Arbeitgeber grundsätzlich erfahren darf, wie viele Mitarbeiter im eigenen Unternehmen eine Impfung gegen das Corona-Virus erhalten haben. Wir erläuterten, dass je nach Einzelfall eine Einwilligung der Mitarbeiter in Betracht kommen kann oder eine anonyme Abfrage möglich ist.
Echte Betriebsfeier mit geimpften Mitarbeitern und der Datenschutz
Viele Unternehmen wollen nach langer Zeit der Party-Abstinenz mal wieder eine echte Betriebsfeier veranstalten, wie man sie aus „Zeiten vor Corona“ kennt. Dies bedeutet, dass alle Mitarbeiter eingeladen werden, sich in den firmeneigenen oder angemieteten Räumen zu versammeln und einen Abend Spaß zu haben. Hierbei wollen die Arbeitgeber sicherstellen, dass die Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus möglichst gering ist. Deshalb verlangen sie von Ihren Mitarbeitern z. B. beim Einlass zur Betriebsfeier einen Nachweis über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes. Und hier kommt der Datenschutz ins Spiel. Denn viele Mitarbeiter wollen Ihren Impfstatus nicht gegenüber dem Arbeitgeber offenlegen.
Abgrenzung von privater und Betriebsfeier für Datenschutz entscheidend
Aus Datenschutz-Sicht stellt sich zunächst die Frage, ob der Arbeitgeber bei Veranstaltung einer Betriebsfeier überhaupt Verantwortlicher für die Verarbeitung des Impfstatus ist oder ob es sich nicht vielmehr um eine private Veranstaltung handelt, bei der die DSGVO keine Anwendung finden würde. Diese Frage lässt sich so pauschal wohl nicht beantworten. Allerdings wird bei den klassischen Betriebsfeiern davon auszugehen sein, dass der Arbeitgeber als Organisator auch Verantwortlicher ist. Insbesondere wenn die Feier in den Räumen des Arbeitgebers stattfindet und dieser offiziell dazu einlädt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Arbeitgeber eine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung des Impfstatus benötigt. Wenn der Arbeitgeber jedoch z. B. ein Restaurant anmietet und dieses von sich aus am Eingang einen Nachweis über eine erfolgte Corona-Impfung verlangt, wäre das Restaurant selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich.
Rechtsgrundlage für Impfnachweis ist eine freiwillige Einwilligung
Für den Fall, dass der Arbeitgeber für die Datenverarbeitung verantwortlich ist, kommt als Rechtsgrundlage für die Kontrolle des Impfnachweises die Einwilligung gem. Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO in Betracht. Problematisch könnte, wie bereits in unserem letzten Blogbeitrag geschildert, die „Freiwilligkeit“ der Einwilligung sein. Allerdings kann der Arbeitgeber viel dafür tun, dass die Einwilligung sehr wohl freiwillig erteilt wird. Zunächst sollte die Teilnahme an der Betriebsfeier an sich freiwillig sein. Dies führt dazu, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, eben nicht an der Feier teilzunehmen und seinen Impfstatus somit nicht offenlegen zu müssen. Des Weiteren kann der Arbeitgeber auch alternativ zur Vorlage eines Impfnachweises das Angebot zu einem Corona-Test schaffen.
Bei Impfnachweis-Kontrolle den Datenschutz beachten
Damit die Kontrolle der Impfnachweise aller Mitarbeiter zwecks Teilnahme an einer Betriebsfeier datenschutzkonform erfolgt, sollten Sie darüber hinaus folgende Punkte unbedingt beachten:
- Nur ein einziger Mitarbeiter sollte z. B. am Einlass zur Betriebsfeier die Impfnachweise kontrollieren und lediglich „lesen“.
- Es sollte keinerlei Dokumentation darüber erfolgen, welcher Mitarbeiter geimpft ist und welcher nicht.
- Grundsatz der Datenminimierung beachten: Ausschließlich die Impfung gegen Covid-19 prüfen.
- Verarbeitungsvorgang in Ihr Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufnehmen.
Suchen Sie einen Datenschutzbeauftragten oder haben Fragen zum Datenschutz? Kontaktieren Sie uns ganz einfach unter: info@sidit.de
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