Bereits seit geraumer Zeit sind die Cookie-Banner von Webseiten in das Visier der Aufsichtsbehörden geraten. Doch die Gefahr von Bußgeldern wird immer größer! Es gibt nun eine neue Stellungnahme einer Aufsichtsbehörde zum Thema Cookies.

Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof hatte sich im Mai 2020 der Entscheidung des EUGH aus dem Jahr 2019 angeschlossen. In diesem Urteil stellte er fest, dass der Nutzer aktiv in die Verwendung von Cookies einwilligen muss. Die bis zu diesem Zeitpunkt gelebte Praxis des Opt-out wurde für rechtswidrig erklärt. Wir berichteten an dieser Stelle bereits ausführlich.

Fragebögen der Aufsichtsbehörden

Im Herbst 2020 begannen die deutschen Aufsichtsbehörden dann länderübergreifend damit, die Webseiten von verschiedenen Medienunternehmen insbesondere in Bezug auf den Einsatz von Cookies und des Trackings zu untersuchen. Hierbei kamen sie zu dem Ergebnis, dass die meisten Webseiten keinen datenschutzkonformen Cookie-Banner einsetzten.

Verschärfung durch Einführung des TTDSG

Im Dezember 2021 trat dann noch das TTDSG in Kraft, welches die Anforderungen aus der ePrivacy Richtlinie in nationales Recht umsetzte. In diesem Zusammenhang hatte die Deutsche Datenschutzkonferenz (DSK) auch eine Orientierungshilfe für Anbieter:innen von Telemedien herausgegeben: https://www.datenschutz.rlp.de/fileadmin/lfdi/Dokumente/Orientierungshilfen/oh_telemedien.pdf.

Für Webseitenbetreiber ist vor allem der § 25 TTDSG wichtig, wonach Information in einem Endgerät eines Nutzers nur dann gespeichert oder ausgelesen werden dürfen, wenn dieser einwilligt. Eine Ausnahme für das Einwilligungserfordernis gilt nur bei technisch notwendigen Diensten. Näheres können Sie in unserem entsprechenden Blogbeitrag nachlesen.

Cookie-Banner und deren kreative Umsetzungen

Mit dieser Entwicklung war klar, dass für nahezu alle Webseiten ein datenschutzkonformer Cookie-Banner benötigt wurde. Aber wie kann man möglichst viele Einwilligungen der Nutzer einholen? Hier wurden die verschiedenen Anbieter von Cookie-Bannern und auch Marketingagenturen sehr kreativ. Sowohl in der textlichen als auch in der optischen Gestaltung gab es viele kreative Beispiele. Texte wie „Wir lieben Cookies“ oder „Wir respektieren Ihre Privatsphäre“ wurden immer beliebter. Darüber hinaus ist aufgrund der Bannergestaltung das Ablehnen aller Cookies in erster Linie gar nicht möglich. Standard war und ist auch die farbliche Gestaltung der Buttons. Dabei tritt der „Einwilligen“- Button farblich so hervor, dass man eher darauf klickt als auf den „Ablehnen“-Button, welcher häufig ausgegraut und damit kaum erkennbar ist.

Klare Absage durch die Aufsichtsbehörden

Dieser kreativen Gestaltung wird nun von den Aufsichtsbehörden und der Rechtsprechung ein Riegel vorgeschoben. Im März 2022 hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreit Baden-Württemberg ein FAQ zu Cookies und Tracking herausgegeben.

Zunächst einmal rät die Aufsichtsbehörde dazu, Webseiten möglichst ohne Cookies und vergleichbare Techniken zu betreiben. Falls man jedoch welche einsetzen möchte, muss die Cookie-Bannergestaltung den Anforderungen an die informierte, freiwillige, aktive und vorherige Einwilligung berücksichtigen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl sprachlich als auch optisch keine Beeinflussung des Nutzers stattfinden darf. Das FAQ listet am Ende zahlreiche Negativ-Beispiele auf, die man unbedingt bei der Gestaltung der Cookie-Banner beachten sollte.

Im April 2022 hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einwilligungsbanner von Google kritisiert. Problematisch an diesen Bannern ist vor allem, dass dort zwar nach einem Klick auf „Ich stimme zu“ die Einwilligung in alle Verarbeitungen durch Google erteilt werden kann, für die Ablehnung aber mehr als ein Klick notwendig ist.

Jetzt tätig werden

Damit ist klar: die Aufsichtsbehörden werden immer aktiver, denn die Prüfung des Webseitenauftritts von Unternehmen ist für sie einfach. Zum einen gibt es Tools, mit denen die technische Seite des Cookie-Banners geprüft werden kann, zum anderen ist die Gestaltung des Cookie-Banners selbst direkt auf der Webseite sichtbar.

Alle Unternehmen sollten daher ihren Webseitenauftritt überprüfen und ggfs. anpassen, um hier Bußgelder durch die Aufsichtsbehörden zu vermeiden. Als erfahrene Datenschützer helfen wir Ihnen bei den notwendigen Schritten! Kontaktieren Sie uns unter: info@sidit.de

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