Update vom 03.03.2022: Am 19.11.2021 trat die 3G Regelung am Arbeitsplatz in Kraft. Damit ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, den Impf-/Genesenenstatus oder alternativ einen aktuell negativen Testnachweis seiner Mitarbeiter zu kontrollieren.Die Datenverarbeitung durch den Verantwortlichen kann nun also auf eine gesetzliche Verpflichtung gestützt werden und bedarf daher keiner Einwilligung der Mitarbeiter mehr.

Es darf jedoch lediglich eine „Sichtkontrolle“ über den Nachweis der Impfung, Genesung oder aktuellen Testung und ein entsprechender Vermerk über die Nachweiserbringung vorgenommen werden. Wenn der Impf- oder Genesenenstatus (mit entsprechendem „Ablaufdatum“) dokumentiert werden soll, benötigt man hierfür nach wie vor eine Einwilligung der Mitarbeiter. Wie auch bei allen anderen Datenverarbeitungen müssen Unternehmen hierbei auf einen sicheren Umgang mit diesen besonders sensiblen Daten achten, entsprechende Löschfristen für diese festlegen und die betroffenen Mitarbeiter hierüber belehren.

Lesen Sie hierzu auch diese ausführlichen Blogbeiträge zum Thema 3G am Arbeitsplatz bzw. Datenschutzthemen aus dem Jahr 2021.

Corona hat uns noch immer fest im Griff. Unternehmen sollen beim Eindämmen der Pandemie nun immer mehr in die Pflicht genommen werden. So sollen Mitarbeiter regelmäßig Coronatests zur Verfügung gestellt werden. Doch darf der Arbeitgeber überhaupt verlangen, über das Ergebnis des Tests informiert zu werden?
Schließlich handelt es sich hier um Gesundheitsdaten und somit besonders schützenwerte Daten i. S. v. Art. 9 DSGVO. Wir wollen aufklären:

Coronatest in Unternehmen für Mitarbeiter

Datenschutz vs. Arbeitgeberfürsorgepflicht

Als Grundsatz ist immer zu beachten, dass Gesundheitsdaten nur eingeschränkt verarbeitet werden dürfen, da diese einem besonderen Schutz unterliegen. In diesem speziellen Fall konkurriert das Datenschutzrecht mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Arbeitsrechtlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Gesundheitsschutz der Gesamtheit ihrer Beschäftigten sicherzustellen. Hierzu zählt nach Ansicht der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden unter anderem die angemessene Reaktion auf die pandemische Verbreitung einer meldepflichtigen Krankheit, die insbesondere der Vorsorge und im Fall der Fälle der Nachverfolgbarkeit dient.

Betriebliche Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie

Zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder zur Eindämmung der Coronapandemie können demnach Gesundheitsdaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erhoben werden. Allerdings ist hier die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten.
Als datenschutzrechtlich legitim betrachtet werden können vor allem auch Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten durch den Arbeitgeber, um eine Ausbreitung des Coronavirus im Betrieb zu verhindern. Der Arbeitgeber ist also berechtigt zu wissen, ob ein Beschäftigter infiziert ist oder Kontakt zu einer infizierten Person hatte.

Wenn also nun ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten Coronatests auf freiwilliger Basis anbietet, darf er auch das Ergebnis erfahren. Datenschutzrechtlich ergibt sich diese Berechtigung (für Arbeitgeber im nicht-öffentlichen Bereich) aus § 26 Abs. 1, 3 BDSG, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f, 9 Abs. 2 lit. b DSGVO, sowie einschlägigen arbeitsrechtlichen oder sozialrechtlichen Vorschriften.

Bitte vertraulich behandeln

Natürlich muss der Arbeitgeber, der sich dafür entscheidet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Tests anzubieten, sicherstellen, dass die Daten vertraulich behandelt werden und auch nur für den angestrebten Zweck (Verhinderung oder Eindämmung der Ausbreitung von Infektionen im Betrieb) genutzt werden. Ist dieser Zweck weggefallen, müssen die Daten umgehend gelöscht werden.

Informationspflicht der Arbeitnehmer

Die Sondersituation der Pandemie verpflichtet allerdings nicht nur den Arbeitgeber einseitig gegenüber seinen Mitarbeitern. Aus dem Arbeitsrecht ergeben sich für Arbeitnehmer Nebenpflichten. Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind unter anderem auch Rücksichts-, Verhaltens- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten. Nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden kann über diese Nebenpflichten eine Informationspflicht des Beschäftigten hergeleitet werden. Der Arbeitnehmer wäre somit also verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Infektion mit dem Coronavirus mitzuteilen, um Dritte besser schützen zu können.

Positiv – was nun?

Wenn ein Arbeitgeber nun von einem positiven Testergebnis eines Mitarbeiters erfährt kann er allerdings nur interne Maßnahmen erlassen. Der Arbeitgeber kann also keine Quarantäne verhängen. Er kann lediglich den Mitarbeiter nach Hause schicken, ihn aus dem Home Office arbeiten lassen und ihn anhalten, das positive Schnelltest-Ergebnis durch einen PCR-Test bestätigen zu lassen.

Informationspflicht gegenüber Gesundheitsämtern

Zu beachten ist auch, dass den Gesundheitsämtern durch das IfSG besondere Rechte eingeräumt werden. So sind sie beispielsweise befugt, Kontaktdaten bei Arbeitgebern zu erfragen, um eventuelle Kontaktpersonen eines Infizierten ausfindig zu machen. Der Arbeitgeber ist dann auskunftspflichtig.

Die Angaben in diesem Artikel vertreten die Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit, der wir uns anschließen. https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Gesundheit_Soziales/GesundheitSozialesArtikel/Datenschutz-in-Corona-Pandemie.html

Weiterführende Linkshttps://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Gesundheit_Soziales/GesundheitSozialesArtikel/Datenschutz-in-Corona-Pandemie.html

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