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    Verwechslungsgefahr: Checkboxen für Datenschutzerklärung und notwendige Einwilligungen

    Verwechslungsgefahr: Checkboxen für Datenschutzerklärung und notwendige Einwilligungen

    Verwechslungsgefahr: Notwendige Einwilligungen und Checkbox Datenschutzerklärung

    In unserem Blogbeitrag "Keine Checkboxen zum Anhaken für Ihre Datenschutzerklärung" haben wir darüber berichtet, dass eine Datenschutzerklärung keiner Zustimmung bedarf. Stellen Sie die Informationen gut zugänglich bereit. Vermeiden Sie Formulierungen wie „Ich akzeptiere die Datenschutzerklärung“, wenn dadurch eine Einwilligung oder Vertragsbedingung suggeriert wird. Eine reine Kenntnisnahmebestätigung ist nicht automatisch rechtswidrig, aber häufig entbehrlich. Viele Verantwortliche entfernen solche Checkboxen deshalb. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, denn man sollte genau darauf achten, welche Checkboxen man auf seiner Webseite entfernt.

    Achtung: Unterschied zwischen Checkbox zur Bestätigung der Datenschutzerklärung und notwendiger Einwilligung zur Datenverarbeitung

    Als Verantwortlicher einer Webseite sollte man streng darauf achten, welche Checkbox man nun entfernt. Denn eine Checkbox für eine Einwilligung zur Datenverarbeitung wird unter Umständen trotzdem benötigt.

    Beispiel: Kontaktformular auf einer Webseite

    Der Webseitenbetreiber muss für jede im Kontaktformular abgefragte Angabe die passende Rechtsgrundlage prüfen. So sind beispielsweise der Name und die E-Mail-Adresse regelmäßig zur Bearbeitung der Anfrage erforderlich. Eine freiwillig angegebene Telefonnummer kann ebenfalls der Bearbeitung der Anfrage dienen, etwa wenn der Anfragende einen Rückruf wünscht; optionale Felder sind daher nicht allein deshalb einwilligungsbedürftig. Sollen Angaben dagegen für zusätzliche, nicht zur Anfrage gehörende Zwecke genutzt werden, etwa für Werbung, ist die jeweils passende Rechtsgrundlage gesondert zu prüfen; häufig ist dann eine Einwilligung erforderlich. In diesem Fall treffen Einwilligung und Belehrung zusammen. Für die Einwilligung sollte man eine Checkbox anlegen, die der Nutzer selbst aktiv anhaken muss. Zusätzlich sollte vor dem Absendebutton noch die Belehrung über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgen.

    Wann muss man als Verantwortlicher eine Einwilligung einholen?

    Eine Einwilligung der betroffenen Personen benötigt man bei diversen Verarbeitungstätigkeiten, wie zum Beispiel in der soeben beschriebenen Situation. Grundsätzlich gilt, dass immer dann eine Einwilligung der betroffenen Person eingeholt werden muss, wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO gestützt werden kann.

    Neben der Einwilligung gibt es beispielsweise die Rechtsgrundlage der Vertragserfüllung. In diesem Rahmen sind alle Datenverarbeitungstätigkeiten erlaubt, die zur Vertragserfüllung oder für vorvertragliche Maßnahmen erforderlich sind.

    Daneben gibt es die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses. Hierbei kann der Verantwortliche gewisse Datenverarbeitungen vornehmen, die aufgrund seines berechtigten Interesses notwendig erscheinen. Wichtig ist, dass in diesem Zuge immer eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und denen des Verantwortlichen vorgenommen und dokumentiert wird.

    Schließlich gibt es noch die Rechtsgrundlage der gesetzlichen Verpflichtung. Hierauf können die Datenverarbeitungen gestützt werden, die durch das Gesetz vorgeschrieben sind.

    Eine Einwilligung der betroffenen Person ist daher in den verschiedensten Bereichen von Datenverarbeitungen erforderlich. Anzutreffen sind datenschutzrechtliche Einwilligungen in sämtlichen Lebensbereichen – im Arbeitsverhältnis, im Verhältnis zu Kunden beziehungsweise Lieferanten oder im Bereich von Onlineauftritten. Typische Fälle, in denen eine Einwilligung erforderlich ist, sind zum Beispiel:

    • Der Versand eines Newsletters
    • Die Verarbeitung von Foto- oder Videoaufnahmen eines Betroffenen
    • Datenverarbeitungen zu Marketingzwecken
    • Kontaktformulare, soweit Angaben für zusätzliche Zwecke über die Bearbeitung der Anfrage hinaus genutzt werden
    • Die Aufnahme von Bewerbern in einen Bewerber-Pool
    • Die Aufnahme in einen Geburtstagskalender oder sonstige betriebsinterne Listen

    Was ist bei der Einholung einer Einwilligung zu beachten?

    Bereits in unserem Blogbeitrag "Newsletter leicht gemacht" informierten wir Sie über die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung. Zusammenfassend sollte eine Einwilligung stets auf freiwilliger Basis erfolgen. Das heißt im Umkehrschluss, dass dem Betroffenen keine Nachteile aus der verweigerten Einwilligung erwachsen dürfen. Dazu muss der Zweck der Datenverarbeitung, zu dem die Einwilligung eingeholt wird, konkret in der Einwilligungserklärung beschrieben sein. Auch sollte eine Einwilligung am besten eine „Ja“- oder „Nein“-Checkbox enthalten. Zu Dokumentationszwecken sollte eine Einwilligung schriftlich eingeholt werden und Informationen über die Betroffenenrechte, insbesondere die Widerrufsmöglichkeit sowie einen Hinweis auf die jeweilige Datenschutzbelehrung enthalten.

    Wichtig ist ebenfalls noch, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht grenzenlos durch den Verantwortlichen genutzt werden kann. Der Verantwortliche muss die Datenverarbeitung unverzüglich stoppen, sobald die Einwilligung durch den Betroffenen widerrufen wird. Daneben kann eine Einwilligung auch verfallen, wenn sie verhältnismäßig lange nicht durch den Verantwortlichen genutzt wurde.

    Folgen einer unwirksamen Einwilligung sind fatal

    Soweit eine Einwilligungserklärung diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht die Gefahr der Unzulässigkeit der Einwilligung. Welche fatalen Folgen dies haben kann, zeigt das jüngste Beispiel der jö Club GmbH, ein österreichisches Kundenbindungsprogramm ähnlich wie Payback. Diese holten sich Einwilligungen von Kunden ein, um Profiling zu betreiben. Da jedoch der Zweck der Datenverarbeitung im Rahmen der Einwilligung nicht klar hervorging, wurde die Einwilligung durch die österreichische Aufsichtsbehörde als unzulässig eingestuft. Geahndet wurde dieser Verstoß mit einem Bußgeld von über 2 Millionen Euro.

    Als Verantwortlicher sollte man daher stets darauf achten, wenn erforderlich, eine wirksame Einwilligung einzuholen. Daher sollte auch insbesondere im Rahmen von Webseiten genau geprüft werden, welche Checkboxen man entfernt. Ansonsten läuft man Gefahr, dass die Datenverarbeitung mangels Einwilligung unzulässig wird.

    Wir beraten unsere Kunden im Rahmen der Bearbeitung des „SiDIT-Fahrplans“ umfassend rund um das Thema Einwilligungen. Sollten Sie noch Fragen in diesem Bereich haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir sind bundesweit tätig und unterstützen Sie gerne: 0931-780 877-0 oder info@sidit.de

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