Kennen Sie das? Sie haben in einem Online-Shop Schuhe gekauft und einige Tage später erhalten Sie eine E-Mail, in der Sie aufgefordert werden, den Verkaufsprozess oder die Produktqualität zu bewerten: „Wie zufrieden waren Sie mit dem Einkauf bei uns?“ Eine klassische Kundenumfrage.

Für Kundenumfrage ist eine Einwilligung erforderlich

Unternehmen, die solche oder ähnliche Kundenzufriedenheitsumfragen per E-Mail an Kunden versenden, ohne im Vorfeld eine ausdrückliche Einwilligung hierfür eingeholt zu haben, begehen einen DSGVO-Verstoß, so der Landesdatenschutzbeauftragte (LfD) aus Thüringen Dr. Lutz Hasse. Vielmehr sei die Zusendung einer solchen Bewertungs-E-Mail nur über den Tatbestand der Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO zu rechtfertigen. Aber warum eigentlich? Kann man dies nicht als Teil der vertraglichen Leistungen oder aber zumindest unter dem berechtigten Interesse subsumieren? Schließlich möchte das Unternehmen doch nur seinen Service und seine Leistungen verbessern, um ein besseres Einkaufserlebnis zu ermöglichen. Nach den Erwägungsgründen ist die Werbung zum Zwecke des Eigenmarketings doch grundsätzlich als berechtigtes Interesse anzusehen.

Wettbewerbsrechtliche Begründung für Einwilligungserfordernis

Entscheidend ist hier aber, dass man über die datenschutzrechtlichen Regelungen nicht andere gesetzliche Regelungen aushebeln darf!

Nach § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine elektronische Werbung ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen in der Regel unzulässig, da es sich um eine unzumutbare Belästigung handelt. Nun kann man sicherlich darüber nachdenken, ob es sich denn bei einer Kundenzufriedenheitsumfrage überhaupt um eine Werbung handelt, da diese ja die Bewertung eines schon gelaufenen Verkaufsvorgang betrifft und nicht direkt ein neues Produkt anpreist.

Kundenumfrage ist Werbung

Dieser Punkt ist aber schon lange klar entschieden: Auch in der Zusendung von Kundenzufriedenheitsumfragen ist eine Werbung des Unternehmens zu sehen, da er mit dieser erneut auf sein Unternehmen aufmerksam macht und den Kunden damit von seinem tollen Service und seinen Qualitäten überzeugen will.

Wenn also aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen ist und eine Werbung nur mittels Einwilligung zulässig ist, dann kann der Datenschutz hier zu keinem anderen Ergebnis kommen.

An diesem Beispiel ist klar zu erkennen, dass der Datenschutz nicht nur isoliert betrachtet werden kann, sondern immer im Zusammenspiel mit anderen Gesetzen und Normen steht.

Fazit

Wenn Sie Kundenumfragen zur Zufriedenheit per E-Mail an Ihre Kunden versenden möchten, denken Sie an die Einholung einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Erstellung einer wirksamen Einwilligung oder haben Sie weitergehende Fragen zum Datenschutz? Wenden Sie sich gerne an uns: info@sidit.de

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