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    Online-Auftritt22. September 2026

    Warenkorbabbrecher-Mails: Was ist erlaubt und was nicht?

    Warenkorbabbrecher-Mails: Was ist erlaubt und was nicht?

    „Noch da? In Ihrem Warenkorb warten noch 3 Artikel auf Sie!“ Solche Nachrichten hatte sicherlich jeder von Ihnen schon einmal im Posteingang. Für Onlinehändler ist das ein simpler Weg, potenzielle Kunden an Ihre Kaufabsichten zu erinnern und damit wieder zum Shoppen einzuladen. Doch so unscheinbar diese „Sie haben etwas vergessen“-Mails zu sein scheinen, so heikel sind sie rechtlich. Denn hier spielen zwei Rechtsgebiete eine Rolle: Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht.

    Warenkorbabbrecher-Mails sind Werbemails

    Ein ist ein häufiger Irrtum - und vermutlich der Hauptgrund weshalb mit Warenkorbabbrecher-Mails recht leichtfertig umgegangen wird, dass diese oft gar nicht als Werbemails erkannt werden. Viele Shops ordnen diese fälschlicherweise eher dem Kundenservice als dem Marketing zu. Rechtlich sind sie jedoch eindeutig als Letzteres einzuordnen. Denn es handelt sich um eine direkte Ansprache, die das Ziel verfolgt, den Umsatz des Onlineshops zu fördern. Dementsprechend finden auf Warenkorbabbrecher-Mails die Vorgaben für Werbemails Anwendung.

    Keine Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage

    Warenkorbabbrecher-Mails bedürfen - wie jede Verarbeitung personenbezogener Daten - einer Rechtsgrundlage. Da der Kauf abgebrochen wurde, scheidet die Vertragserfüllung aus. Ebenso wenig liegt eine Vertragsanbahnung vor, da der Onlineshop-Besucher durch den Abbruch klar signalisiert, dass er kein Interesse mehr am Vertragsschluss hat. Als weitere Rechtsgrundlage käme das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) in Betracht. Doch während die DSGVO diese Rechtsgrundlage für Werbemaßnahmen unter gewissen Umständen zulässt, macht hier das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) einen Strich durch die Rechnung. Denn was aus einem anderem Rechtsgebiet - in diesem Fall dem Wettbewerbsrecht - nicht gestattet ist, kann auch nicht nach DSGVO legitimiert werden. Hierin liegt der Knackpunkt, denn §7 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung für Werbemails voraus.

    Ohne Einwilligung also keine Warenkorbabbrecher-Mail?

    Ganz so streng ist das UWG dann doch nicht, denn es gibt eine Ausnahme von dieser Regelung, obwohl diese in der Praxis nicht allzu häufig greift. Nach §7 Abs. 3 UWG darf ohne gesonderte Einwilligung per E-Mail geworben werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

    1. Die E-Mail-Adresse wurde bei einem Verkauf erhoben.
    2. Die Werbemail bewirbt nur eigene und zu den bisher gekauften Produkten vergleichbare Produkte.
    3. Der Empfänger wurde bei Erhebung der E-Mailadresse und wird künftig bei jeder Verwendung auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen.
    4. Der Empfänger hat dieser Kontaktaufnahme für die Werbung zu ähnlichen Produkten nicht widersprochen. Der entscheidende Haken beim Warenkorbabbruch ist aber, dass ohne abgeschlossenen Kauf meist schon die erste Bedingung nicht erfüllt ist.

    Sicht der Aufsichtsbehörden

    Da auch die Aufsichtsbehörden klar dieser Ansicht folgen und wiederholte Warenkorberinnerungen ohne Einwilligung oder greifende Bestandskundenausnahme als unzulässige Werbung einschätzen - wie z.B. der 31. Tätigkeitsbericht des LDI NRW zeigt - ist der sicherste Weg die ausdrückliche Einwilligung einzuholen. Um Bußgelder und Abmahnungen zu verhindern, muss dies transparent und bei Erhebung der Mailadresse erfolgen.

    Sind Sie unsicher, ob Ihr Shop datenschutzkonform aufgestellt ist? Wir prüfen das gerne mit Ihnen. Sprechen Sie uns einfach an: info@sidit.de.

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