Der Schriftartdienst Google Fonts ist ein beliebtes Tool. Man kann Google Fonts direkt von deren Servern laden, wenn ein Nutzer die Webseite besucht oder diese auf den eigenen Servern installieren. Das LG München hat nun mit seinem Urteil vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) entschieden, dass der Einsatz von Google Fonts nicht auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann und die Verwendung dieses Dienstes sogar zu einem Schadensersatzanspruch führen kann.
Dynamische IP-Adresse personenbezogenes Datum
Bei der Verwendung von Google Fonts mit direktem Aufruf der Google Server wird die IP-Adresse des Nutzers an Google übermittelt. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der an Google weitergegeben dynamischen IP-Adresse um ein personenbezogenes Datum handelt. Denn der Webseitenbetreiber verfügt abstrakt über die Mittel, die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adresse zu ermitteln.
Dies ist nicht wirklich neu! Es kommt bei der Beurteilung von personenenbezogenen Daten nicht darauf an, dass der Verantwortliche den Betroffenen selbst und mit eigenen Mitteln ermitteln kann. Sondern lediglich darauf, dass dies grundsätzlich möglich wäre. Hier könnte der Webseitenbetreiber mit Hilfe der zuständigen Behörde und des Internetzugangsanbieters den Betroffenen ermitteln, so dass in der dynamischen IP-Adresse ein personenbezogenes Datum zu sehen ist (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – VI ZR 135/13)
Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
Das Gericht sah in der Weitergabe der IP-Adresse bei Webseitenaufruf eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen. Als Rechtsgrundlage hat das LG München Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO ausgeschlossen, weil die Interessensabwägung nicht zu Gunsten des Verantwortlichen ausfallen kann. Google Fonts lässt sich bspw. auch durch eine lokale Installation verwenden, so dass hier eine Übertragung der IP-Adresse vermieden werden kann. Das BayLDA sieht hierdurch sogar einen Verstoß gegen den Datenminimierungsgrundsatz gem. Art. 5 Abs.1 lit.c DSGVO. Die geringeren Ladezeiten und die Update-Möglichkeiten bei einer Verwendung von Google Fonts über die Google Server kann nicht das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen.
Schadensersatzanspruch wegen Google Fonts
Die Richter haben in dem zu Grunde liegenden Fall den Verantwortlichen sogar zur Zahlung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 100,00 € verurteilt.
Im Urteil wurde ausgeführt, dass Google bekanntermaßen Daten über seine Nutzer sammelt. Somit stellt die Übermittlung der IP-Adresse an Google einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Denn er verliert die Kontrolle über ein personenbezogenes Datum. Dazu ist das mit der Datensammlung vom Kläger empfundene individuelle Unwohlsein so erheblich ist, dass ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist. Weiter hieß es, dass berücksichtigt werden muss, dass unstreitig die IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übermittelt wurde, obwohl dort kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs mag zwar im ersten Moment als „gering“ erachtet werden, jedoch kann sich jeder selbst ausrechnen, wie „teuer“ es wird, wenn jeder Webseitenbesucher den Anspruch geltend macht. Zudem kamen in dem Fall ja noch die Kosten der Abmahnung und des gerichtlichen Verfahrens hinzu.
Wir haben schon in der Vergangenheit immer dazu geraten, Google Fonts und auch andere Schriftartdienste lokal zu installieren und sehen uns hier einmal mehr in unserer Einschätzung bestätigt.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Frage, welche Google-Dienste eingebunden werden können? Wenden Sie sich gerne an uns: info@sidit.de
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