Was ist dieser Google Consent Mode V2 überhaupt? Hierbei handelt es sich grundsätzlich erstmal um eine Tracking-Einstellung, die das Verhalten der Google Tags auf Grundlage der erteilten oder gerade nicht erteilten Einwilligungen der Webseitenbesucher regelt und die entsprechenden Informationen dann an Google übermittelt. Seit März ist der Google Consent Mode V2 für alle Webseitenbetreiber Pflicht, die Google-Dienste zu Werbe- und Analysezwecken (wie Google Ads und Google Analytics) nutzen.
Anstoß: Der Digital Markets Act
Doch gehen wir erst einmal einen Schritt zurück. Wie kam es überhaupt zur Einführung des Google Consent Mode V2? Grund hierfür ist der Digital Markets Act. Dieser gilt seit März 2024 und soll das Wettbewerbsrecht insbesondere dahingehend ergänzen, marktbeherrschende Digitalkonzerne – sog. Gatekeeper – in ihrer Macht einzuschränken. Neben Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft ist einer der im Digital Markets Act benannten Gatekeeper Alphabet, also die Dachgesellschaft von Google.
Der Digital Markets Act beinhaltet dabei auch eine Neuregelung der Einholung von Einwilligungen und hat somit Auswirkungen auf Datenschutz und Consent Management. Diese Regelung beinhaltet, dass es einer ausdrücklichen Einwilligung bedarf, welche auf benutzerfreundlicher Art und Weise eingeholt, verwaltet und dokumentiert werden muss. Der Google Consent Mode V2 ist somit Googles Antwort auf den Digital Markets Act zur Einholung, bzw. Übermittlung von Einwilligungen der Webseitenbesucher.
Funktionsweise des Google Consent Mode V2
Um diese Reaktion von Google auf den Digital Markets Act jedoch datenschutzrechtlich bewerten und einordnen zu können, sollte man verstehen, wie der Google Consent Mode V2 funktioniert. Hierfür ist zunächst wichtig zu wissen, dass es verschiedene Arten der Implementierung gibt. Zum einen bietet Google den sog. „Basic Mode“ und zum andern den sog. „Advanced Mode“ an.
Für denjenigen, der die Basic-Implementierungsweise wählt, ergeben sich keine weiteren Neuerungen. Denn laut Google werden hier, solange der Webseitenbesucher keine Einwilligung erteilt, auch keine personenbezogenen Daten verarbeitet und keine Google-Tags geladen. Also erhält Google keinerlei Daten, auch nicht zum Status der Einwilligung, solange der Webseitenbesucher keine Einwilligung erteilt. Erteilt man die Einwilligung hingegen, erhält Google über die Google Tags den Einwilligungsstatus. Hier ergeben sich somit aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Probleme.
Das Problem: der Advanced Mode
Anders ist das Ganze bei der Wahl des Advanced Modes einzuschätzen. Der Unterschied zum Basic Mode ist, dass nicht erst mit der Einwilligung Daten an Google übermittelt werden, sondern bereits davor. Laut Google werden nämlich bei Öffnen der Webseite Google Tags geladen. Zwar wird bei der Verweigerung der Einwilligung durch den Webseitenbesucher kein Cookie gespeichert, es wird jedoch ein sog. „Ping“ an den Google Server gesendet. Diese Pings enthalten unter anderem Zeitstempel, User-Agent und Referrer-URL. Laut Google zeichnet sich der Advanced Mode gerade hierdurch aus. Denn nach eigenen Angaben bleibt es so möglich, durch anonyme Daten die entstanden Datenlücken modellweise zu füllen. Dies zeigt aber gerade auch, dass dennoch ein Tracking stattfindet.
Das Hauptproblem liegt aber vor allem darin, dass allein aus technischen Gründen die IP-Adresse des Webseitenbesuchers auf diese Weise ebenfalls an Google weitergegeben wird – und zwar ohne Einwilligung. Da es sich bei der IP-Adresse aber unumstritten um ein personenbezogenes Datum handelt, ist eine Übermittlung an Google auf diese Weise nicht datenschutzkonform.
Es gibt jedoch eine Möglichkeit den Advanced Mode zu nutzen und dennoch den Datenschutzanforderungen zu genügen: das serverseitige Tracking. Hierbei gehen die Daten des Webseitenbesuchers sozusagen den Umweg über den eigenen Server, wo man die IP-Adressen entfernen kann. Wird hier gewährleistet, dass kein Personenbezug mehr herstellbar ist, steht der Weiterleitung dieser anonymen Daten an Google und der Nutzung des Advanced Mode nichts im Wege.
Fazit
Es lässt sich also abschließend sagen, dass bei der Einführung des Google Consent Mode V2 wohl nicht die Datenschutzinteressen des Endnutzers an erster Stelle standen. Webseitenbetreibern ist somit aus Datenschutzsicht grundsätzlich zu raten auf eine Implementierung im Advanced Mode zu verzichten und auf den Basic Mode zu setzen, solange keine serverseitige Nutzung stattfindet und damit vor Datenübertragung jeglicher Personenbezug entfernt wird. Außerdem sollte man darauf achten, bei der Nutzung des Advanced Modes jedenfalls einen Hinweis hierzu in der Datenschutzerklärung mitaufzunehmen.
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