Als Unternehmer haben Sie ein wirtschaftliches Interesse daran, Ihr Unternehmen zu bewerben und möglichst lebhaft nach Außen darzustellen. Hierfür sind Fotos und Werbeclips ein unerlässlicher Bestandteil des modernen Marketings. Egal, ob auf der eigenen Webseite, in der Mitarbeiterzeitschrift oder der lokalen und überregionalen Presse. Beliebte Motive sind hierbei nicht nur die Produktionsstätten oder das Firmengebäude, sondern selbstverständlich auch die Mitarbeiter selbst. Diese in aktiven Arbeitssituationen abgelichtet, präsentieren das Unternehmen agil, freundlich und persönlich nach außen. Aber auch Fotos zum Jubiläum eines Mitarbeiters oder einfach für den Werksausweis werden erstellt. Sobald Bilder von Personen vorliegen, liegt ein personenbezogenes Datum vor und die Vorschriften der DSGVO sind zu beachten.

Fotos und Videos von Mitarbeitern im Unternehmen

Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung

Es wird stets eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der Mitarbeiterfotos benötigt. In der Regel kommen hier das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO und die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO in Betracht.

Einwilligung

Wenn die Einwilligung der Mitarbeiter eingeholt werden, dann sollte darauf geachtet werden, dass die Einwilligung klar formuliert ist, die die angestrebten Zwecke beinhaltet und alle möglicherweise zu verwendenden Medien enthält. Darüber hinaus muss die Einwilligung freiwillig sein und der Mitarbeiter auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden. Widerruft der Mitarbeiter aber seine Einwilligung, dann müssen die Bilder grundsätzlich wieder vollumfänglich entfernen werden.

Berechtigtes Interesse

Grundsätzlich wäre auch zu prüfen, ob eine Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf Grund des berechtigten Interesses zulässig ist. Es steht insoweit das unternehmerisches Interesse gegen das Recht am eigenen Bild. Dieses soll den Arbeitnehmer vor jeder Art der unbefugten Anfertigung, Verbreitung und Veröffentlichung eines Bildes von ihm schützen. Der Mitarbeiter hat also ein Selbstbestimmungsrecht, nach dem nur er entscheiden kann, ob und wie er sich gegenüber Dritten darstellen möchte. So hat ein Mitarbeiter, der als Pressesprecher angestellt ist, wohl schon aufgrund seiner vertraglichen Pflichten mit der Veröffentlichung seiner Fotos zu rechnen. Schwieriger wird es aber schon bei Mitarbeitern in der Produktion, dem Verkauf oder dem Customer Service. Hier ist im Einzelfall abzuwägen, ob noch Ihre Interessen als Arbeitgeber jene des Arbeitsnehmers überwiegen oder es einer freiwilligen Einwilligung des Arbeitnehmers bedarf. Hier sind verschiedene Kriterien zu beachten. Entscheidend ist, was für Bilder, für welchen Zweck, für welches Medien und für welchen Zeitraum von wem veröffentlicht werden.

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