Wer kennt es nicht? Das E-Mail-Postfach quillt nur so über und ein großer Teil dieser eingehenden Nachrichten sind Newsletter verschiedenster Onlineshops. Aus Unternehmersicht stellt der Newsletterversand nach einem erfolgten Einkauf eine einfache und effektive Möglichkeit dar, Direktmarketing bei Kunden zu betreiben. Obwohl es auf den ersten Blick so einfach scheint, müssen beim Newsletterversand einige datenschutzrechtliche Vorschriften berücksichtigt werden. Hierauf sind wir bereits in diesem Blogartikel eingegangen. Was allerdings geschieht, wenn man den Anforderungen nicht nachkommt, zeigt sich beispielhaft an einem Bußgeldbescheid für H&M der schwedischen Aufsichtsbehörde (IMY).
Newsletterversand trotz Widerspruch – Bußgeldbescheid für H&M
Hintergrund der Untersuchung und des daraufhin erteilten Bußgeldes durch die schwedische Aufsichtsbehörde (IMY) waren 6 Beschwerden von Personen aus Polen, Italien und Großbritannien gegen H&M. Da der Hauptsitz des Konzerns in Schweden liegt, übernahm IMY die Überprüfung. Die Betroffenen meldeten, dass das schwedische Textilhandelsunternehmen den Newsletterversand nicht unverzüglich eingestellt hatte, obwohl sie der Datenverarbeitung zu Zwecken des Direktmarketings widersprochen hatten.
Wie sich aus der Mitteilung der Aufsichtsbehörde vom 19.10.23 ergibt, hat es H&M den Betroffenen unnötig schwer gemacht ungewolltes Marketing zu vermeiden und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 350.000 SEK (umgerechnet ca. 30.065,00 €) aufgrund des DSGVO-Verstoßes.
Doch was steckt genau dahinter?
Grundsätzlich können Unternehmen Newsletter per E-Mail gem. Art.6 Abs.1 lit.f) DSGVO auch ohne Einwilligung versenden. Das ist damit zu bergründen, dass Direktmarketing, worunter auch der Newsletterversand fällt, ein berechtigtes Interesse im Sinne der Norm darstellt. Folglich ist es gestattet, zu diesem Zwecke Daten zu verarbeiten.
In Deutschland ist jedoch an §7 UWG zu denken. Hiernach kann eine geschäftliche Handlung unzulässig sein, wenn sie ihren Empfänger in unzumutbarer Weise belästigt. Bei elektronischer Post ist dies allerdings gem. §7 Abs. 3 UWG nicht anzunehmen, wenn der Unternehmer die elektronische Postadresse im Wege eines vorangegangenen Kaufs erlangt hat, diese elektronische Postadresse nutzt, um Direktwerbung für ähnliche Waren und Dienstleistungen zu tätigen, der Kunde dieser Verwendung nicht widersprochen hat und bei Erhebung und jeder weiteren Verwendung der Adresse ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass jederzeit die Möglichkeit des Widerrufs besteht.
Gerade dieses Widerrufsmöglichkeit stellte bei der Überprüfung der Beschwerden gegen H&M allerdings das Problem dar.
Denn gem. Art. 21 Abs. 3 DSGVO hat der Kunde das Recht der Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Direktwerbung zu widersprechen. Diesbezüglich trifft den Datenverarbeiter gem. Art. 12 Abs. 2, 3 DSGVO die Pflicht, betroffene Personen bei der Ausübung ihrer Rechte zu unterstützen, indem er entsprechende Anfragen unverzüglich bearbeitet. Gegen beide Normen hat H&M verstoßen, indem der Newsletterversand, trotz Inanspruchnahme des Widerrufsrechts durch die Kunden, weiter erfolgte. Das Widerspruchsrecht aus Art. 21 Abs. 3 DSGVO lief somit ins Leere, da H&M die Anfragen der Kunden den Versand einzustellen gerade nicht unverzüglich bearbeitete und folglich die Datenverarbeitung auch nicht beendete. Darüber hinaus prüfte das Unternehmern auch nicht, ob der zur Verfügung gestellte Abmeldungslink in den jeweils versandten Newslettern überhaupt funktionierte. Auf dieser Grundlage stellte die Behörde somit einen Verstoß gegen Art. 6, 12 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3 DSGVO fest.
Was lernen wir daraus?
Obwohl das verhängte Bußgeld in der Höhe für ein Unternehmen wie H&M wohl keinen Beinbruch darstellt, kommt die Frage auf, weshalb gerade ein so großer Konzern, der mit der Verarbeitung zahlreicher Kundendaten betraut ist, dieser vermeintlich einfachen Anforderung nicht von selbst nachgekommen ist.
Sie als Unternehmer sollten also beim Newsletterversand auf einen richtigen Umgang mit den Daten Ihrer Kunden achten, nicht zuletzt, um derartige Bußgelder zu vermeiden.
Denn selbst, wenn der Newsletterversand bei Ihnen auf der erteilten Einwilligung ihrer Kunden beruht, ist Vorsicht geboten, wenn diese durch den Kunden widerrufen wird.
Denn dann kann die Datenverarbeitung gerade nicht mehr auf Art. 6. Abs. 1 lit. a) DSGVO gestützt werden und der weitere Versand stellt einen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften dar.
Abschließend lässt sich also festhalten: Bei Widerspruch und Widerruf ist der Newsletterversand unverzüglich einzustellen.
Möchten Sie beim Newsletterversand oder anderen Datenschutzthematiken auf Nummer sicher gehen? Dann melden Sie sich bei uns unter: info@sidit.de.
Wir beraten Sie gerne über Ihre datenschutzrechtlichen Möglichkeiten!