EU-Richtlinie 2022/2555

    NIS-2: Mehr als nur ein IT-Thema – eine dringende Aufgabe für die Geschäftsführung.

    Die Geschäftsleitung muss Risikomanagementmaßnahmen billigen, ihre Umsetzung überwachen und ausreichende Ressourcen bereitstellen.

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    Vergessen Sie, was Sie über die alte NIS-Richtlinie zu wissen glaubten. Mit NIS-2 hat die Europäische Union die Spielregeln für die Cybersicherheit grundlegend verschärft. Der Anwendungsbereich wurde massiv erweitert: Weit mehr Unternehmen aus Sektoren wie Energie, Verkehr, Gesundheit, digitale Dienste, verarbeitendes Gewerbe und vielen anderen sind nun direkt betroffen.

    Persönliche Haftung

    Bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten haftet die Geschäftsleitung der Einrichtung (§ 38 BSIG).

    Chance statt Belastung

    Von der Risikoanalyse über die Sicherheit der Lieferkette bis hin zu strengen 24-Stunden-Meldefristen – die Anforderungen sind komplex. Ein klarer Fahrplan hilft bei der Umsetzung.

    Wir entwickeln mit Ihnen einen Fahrplan für eine robuste digitale Resilienz.

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    NIS-2-Readiness-Check: Wo stehen Sie?

    Die NIS-2-Richtlinie erhöht die Anforderungen an die Cybersicherheit für viele Unternehmen. Die Geschäftsführung trägt dabei eine besondere Verantwortung. Finden Sie in wenigen Schritten heraus, wo Sie stehen und welcher Handlungsbedarf sich für Sie ergibt.

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    Rechtlicher Hinweis

    Die Checks geben eine erste Orientierung anhand Ihrer Angaben und ausgewählter Kriterien. Sie prüfen weder Unterlagen noch die tatsächliche Umsetzung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Für eine belastbare Einordnung Ihres konkreten Falls berät Sie die SiDIT legal GbR.

    Stand: 10/2026

    // FAQ

    Häufige Fragen

    Die Einordnung erfordert die konkrete Einrichtungsart nach den Anlagen 1 und 2 des BSIG, die allgemeine Größenschwelle, Sondertatbestände und relevante Partner- oder verbundene Unternehmen. Bestimmte Einrichtungsarten, etwa kleine DNS- oder TLD-Anbieter und bestimmte Vertrauensdiensteanbieter, können unabhängig von der Regelschwelle erfasst sein. Das BSIG unterscheidet besonders wichtige und wichtige Einrichtungen. Stand: 10/2026.

    Betroffene Einrichtungen müssen Risikomanagementmaßnahmen umsetzen und erhebliche Sicherheitsvorfälle melden: frühe Erstmeldung unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden, und Vorfallmeldung binnen 72 Stunden ab Kenntnis; Abschlussmeldung spätestens einen Monat nach der Vorfallmeldung. Bei laufenden Vorfällen gelten besondere Fortschritts- und Abschlussregeln. Die Geschäftsleitung muss Maßnahmen billigen und ihre Umsetzung überwachen. Stand: 10/2026.

    Für besonders wichtige Einrichtungen drohen Bußgelder von bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes; für wichtige Einrichtungen bis zu 7 Mio. € oder 1,4 %. Bei schuldhafter Pflichtverletzung kann die Geschäftsleitung der Einrichtung nach § 38 BSIG haften.

    Das NIS-2-Umsetzungsgesetz ist seit dem 6. Dezember 2025 in Kraft. Betroffene Einrichtungen müssen sich beim BSI registrieren, Maßnahmen zum Risikomanagement umsetzen und erhebliche Sicherheitsvorfälle melden. Die Geschäftsleitung muss die Maßnahmen billigen und überwachen.