Die EU-Kommission ist tätig geworden. Dass besonders grenzübergreifende Sachverhalte im Rahmen des Datenschutzrechts zu Komplikationen bei der Durchsetzung der DSGVO und bei der Sanktionierung von Verstößen führen, . Abhilfe soll hier eine neue Verordnung, die sogenannte „Enforcement-Verordnung“ schaffen, deren Entwurf bereits im Juli des vergangenen Jahres veröffentlicht wurde.

Doch was macht grenzübergreifende Sachverhalte so komplex?

Sind bei einem DSGVO-Verstoß die betroffenen Personen auf mehrere Mitgliedsstaaten verteilt, stößt man vor allem in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf einige Hindernisse. Grund hierfür ist, dass zurzeit bei grenzüberschreitenden Datenschutzverstößen viele Datenschutzbehörden beteiligt sind. Denn grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für die Organisation und die Leitung des Verfahrens bei der für das Unternehmen zuständigen federführenden Aufsichtsbehörde (sog. Lead Supervisory Authority oder auch LSA), welcher die Concerned Supervisory Authorities (CSAs) gegenüberstehen. Allerdings unterliegen diese verschiedenen Aufsichtsbehörden auch den jeweils unterschiedlichen Verfahrensregelungen ihres Mitgliedsstaates, wodurch es häufig zu Meinungsverschiedenheiten kommt, welches Verfahren im Einzelfall angewendet werden soll. 

In dieser Situation können die Aufsichtsbehörden den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) anrufen, welcher im Kohärenzverfahren in der Sache entscheidet und einen verbindlichen Streitbeilegungsbeschluss gem. Art. 65 DSGVO erlässt.

Wie soll der Umgang nun erleichtert werden? 

Um die Handhabe grenzübergreifender Sachverhalte zu erleichtern, hat die Europäische Kommission mit ihrem Entwurf für die Enforcement-Verordnung, konkrete Verfahrensvorschriften für die beteiligten Behörden entwickelt, wenn es um den Umgang mit der DSGVO geht. Das Ziel ist hierbei die Vereinheitlichung und Stärkung der Rechte des Betroffenen und die Förderung der Konsensfindung zwischen den Behörden. Hierdurch verspricht man sich mehr Rechtssicherheit für die Unternehmen und schnellere Abhilfe für Privatpersonen bei DSGVO-Verstößen. 

Wie sehen die geplanten Regelungen aus? 

Diese Ziele sollen unter anderem dadurch erreicht werden, dass die Kompetenzen des LSA auf die CSA und den EDSA verschoben werden. Insbesondere soll künftig das EDSA bereits im Anfangsstadium des Verfahrens für eine Entscheidung miteinbezogen werden können und anders als bisher, nicht erst im Kohärenzverfahren. 

Darüber hinaus soll die Verfahrenseinleitung und -durchführung für den Beschwerdeführenden erleichtert werden, und zwar einerseits indem für diesen konkrete Regelungen für die Einreichung von Beschwerden festgelegt werden und zum anderen, indem er mehr in das Verfahren miteinbezogen werden soll. Darüber hinaus ist auch die Stärkung der Rechtsposition des Beschwerdeführers geplant. Gestärkt werden soll, insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör und die Einsichtsrechte, indem man dem Beschwerdeführer den Zugriff auf gemeinsame Fallakten gestattet. 

Den von der Beschwerde betroffenen Parteien hingegen, also Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern, soll zwar ein Recht auf Anhörung in wichtigen Verfahrensschritten eingeräumt werden, allerdings sind auch Beschränkungen für diese Unternehmen vorgesehen. Dies betrifft die Verfahrensrechte, indem die Länge der zugelassenen Schriftsätze verkürzt werden soll. Darüber hinaus soll aber auch die Verständigung zwischen dem Unternehmen und dem Beschwerdeführer eingeschränkt werden und nur bei Abänderung oder Einstellung der Datenverarbeitung gestattet sein. Sollte jedoch eine Verständigung zwischen den Parteien dennoch stattfinden, sollen die Aufsichtsbehörden das Recht haben von Amts wegen das Verfahren weiterzuführen, bzw. neu aufzurollen.

Fazit

Die geplante Enforcement-Verordnung zeigt zahlreiche gute Ansätze, um Sanktionierungen bei DSGVO Verstößen schneller und effizienter durchzuführen. Die Stärkung des Beschwerdeführers steht dabei klar im Vordergrund, während die Verteidigung für die von der Beschwerde betroffene Partei deutlich erschwert werden könnte. Diesbezüglich ist anzuführen, dass während die Beschränkung der Verständigung zwischen den Parteien äußerst sinnvoll ist, um zu verhindern, dass Unternehmen sich einen Rückzug des Beschwerdeführenden „erkaufen“, die Verkürzung zugelassener Schriftsätze äußerst kritisch im Hinblick auf die Justizgrundrechte und die Europäische Grundrechtecharta zu betrachten ist. Es bleibt zwar abzuwarten, ob und in welcher Form die Annahme des Entwurfes erfolgt, sollte es dazu kommen, kann man sich jedoch darauf einstellen, dass durch die Vereinfachung der Verhängung grenzübergreifender Sanktionen auch mit einem Anstieg der Verfahren und der Erteilung von Bußgeldern zu rechnen ist, auf welche man sich als Unternehmen entsprechend einstellen und vorbereiten sollte.

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