Die Leistungsüberwachung von Mitarbeitern ist ein kontroverses Thema, das datenschutzrechtliche Bedenken aufwirft. Einerseits möchten Arbeitgeber sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter effektiv arbeiten und ihre Ziele erreichen, andererseits haben die Mitarbeiter das Recht auf Datenschutz und Privatssphäre.
Zuletzt hatte sich das VG Hannover (Az. 10 A 6199/20) mit der Frage befasst, ob Amazon die ununterbrochene jeweils aktuelle und minutengenaue Erhebung und Verwendung bestimmter Beschäftigtendaten zu unterlassen hat oder nicht. Dies wurde Amazon nämlich zuvor von der niedersächsischen Aufsichtsbehörde untersagt.
Zulässigkeit der Leistungsüberwachung
Zunächst wollen wir aber der Frage nachgehen, wann eine Leistungsüberwachung grundsätzlich zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn sie auf einer vertraglichen Grundlage beruht oder wenn der Mitarbeiter seine Einwilligung dazu gegeben hat. Eine vertragliche Grundlage könnte sich beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Möglich ist in manchen Fällen aber auch das berechtigte Interesse des Arbeitgebers. Dies bedarf jedoch einer detaillierten Interessensabwägung, die oftmals zu Gunsten des Arbeitnehmers ausfällt und damit das berechtigte Interesse entfallen lässt. In vielen Fällen ist daher eine Einwilligung des Mitarbeiters erforderlich, bevor eine Leistungsüberwachung durchgeführt werden kann. Diese Einwilligung muss freiwillig und informiert erfolgen, d. h. der Mitarbeiter muss genau darüber informiert werden, welche Daten erhoben werden, wie sie verwendet werden und welche Konsequenzen eine Verweigerung der Einwilligung haben kann. Dazu muss der Arbeitnehmer zu jederzeit die Möglichkeit haben, seine Einwilligung zu widerrufen. Damit eine Einwilligung wirklich freiwillig ist, muss dem Arbeitnehmer schließlich eine Alternative offenstehen.
Gründe für eine Leistungsüberwachung
Es gibt verschiedene Gründe, warum Arbeitgeber eine Leistungsüberwachung durchführen möchten. Ein häufig genannter Grund ist die Sicherstellung der Produktivität und Effizienz der Mitarbeiter. Eine Leistungsüberwachung kann beispielsweise dabei helfen, Engpässe und Verzögerungen in der Arbeitsabläufen zu erkennen und zu beseitigen.
Ein weiterer Grund für eine Leistungsüberwachung könnte sein, dass der Arbeitgeber sicherstellen möchte, dass die Mitarbeiter die Arbeitszeit korrekt erfassen und keine Überstunden machen, ohne diese zu dokumentieren. In einigen Branchen, wie zum Beispiel in der Pflege, ist sogar eine genaue Erfassung der Arbeitszeiten gesetzlich vorgeschrieben.
Ein weiterer wichtiger Grund für eine Leistungsüberwachung ist die Sicherheit am Arbeitsplatz.
Urteil des VG Hannover vom 09.02.2023
Das Verwaltungsgericht Hannover hat sich in seinem Urteil für die vorrangigen Interessen von Amazon ausgesprochen. Amazon kann sich somit auf sein berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung berufen. Hintergrund des Konflikts zwischen Amazon und der Aufsichtsbehörde war folgender: Die Mitarbeiter im Logistikzentrum von Amazon erfassen mit ihren Handscannern, welches Produkt sie in welchen Transportkorb oder welches Regalfach gelegt haben. Diese Daten werden von Amazon zum Einen zur Qualitätssicherung und zur Vermeidung von Warenstaus im Logistikzentrum genutzt, zum Anderen aber auch mit den Profilen der Mitarbeiter verknüpft. In Bezug auf die Mitarbeiter nutzte Amazon diese Daten für spontane Feedbackgespräche, Personalentscheidungen und Anzeige der Geschwindigkeitswerte für die jeweiligen Mitarbeiter. Positiv hob hier das Gericht hervor, dass diese Auswertung der Daten sogar zu einer Stressreduzierung bei Mitarbeitern führe, da die Mitarbeiter „gemäß Ihrem Können“ eingesetzt würden und dies somit zu einer „gleichmäßigeren Lastenverteilung und geringerer Frustration“ führe.
Darüber hinaus wurden noch folgende Punkte positiv in die Waagschale geworfen:
- Es wurden hierbei keine besonders sensiblen Daten verarbeitet
- Es fand keine Verhaltens-, sondern nur eine Leistungskontrolle statt
- Es lagen keine „großartigen“ Beschwerden von Mitarbeitern darüber gegenüber dem Betriebsrat vor
Aber auch wenn die Leistungsüberwachung in diesem Einzelfall als zulässig erachtet wurde, kann man nicht von einer generellen Zulässigkeit von Leistungsüberwachungen durch den Arbeitgeber ausgehen. Vielmehr sind die Interessen immer gegeneinander abzuwägen und somit eine Einzelfallentscheidung zu treffen.
Unterhalten Sie bereits eine Leistungsüberwachung Ihrer Mitarbeiter oder planen Sie eine solche einzuführen? Wir beraten Sie gerne über die datenschutzrechtlichen Möglichkeiten! Kontaktieren Sie uns unter: info@sidit.de