Mitarbeiter werden mit Dienstwagen „geblitzt“ und Arbeitgeber soll sagen, wer gefahren ist

Es passiert häufig, wenn Mitarbeiter (m/w/d) mit dem Firmenwagen unterwegs sind: Sie werden „geblitzt“ und begehen somit ggf. eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Die Folge ist meist, dass die zuständige Behörde dem Arbeitgeber – als Halter des Fahrzeugs – einen Zeugenfragebogen zusendet, um den Sachverhalt aufzuklären. In der Regel möchte die zuständige Behörde dann vom Arbeitgeber wissen, welcher Arbeitnehmer die Verkehrsordnungswidrigkeit als Fahrer begangen hat. Aus Sicht des Datenschutzes stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber als „Verantwortlicher“ den Namen und weitere personenbezogene Daten wie Geburtsdatum, Geburtsort und private Anschrift an die Behörde weitergeben darf. Oder ist hierfür die Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers erforderlich?

Mitarbeiter werden mit Dienstwagen „geblitzt“ und Arbeitgeber soll sagen, wer gefahren ist Es passiert häufig, wenn Mitarbeiter (m/w/d) mit dem Firmenwagen unterwegs sind: Sie werden „geblitzt“ und begehen somit ggf. eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Die Folge ist meist, dass die zuständige Behörde dem Arbeitgeber – als Halter des Fahrzeugs – einen Zeugenfragebogen zusendet, um den Sachverhalt aufzuklären. In der Regel möchte die zuständige Behörde dann vom Arbeitgeber wissen, welcher Arbeitnehmer die Verkehrsordnungswidrigkeit als Fahrer begangen hat. Aus Sicht des Datenschutzes stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber als „Verantwortlicher“ den Namen und weitere personenbezogene Daten wie Geburtsdatum, Geburtsort und private Anschrift an die Behörde weitergeben darf. Oder ist hierfür die Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers erforderlich? Rechtsgrundlage für Datenweitergabe: Einwilligung? Die Nennung des Fahrers des Dienstfahrzeugs gegenüber der Behörde stellt einen „Verarbeitungsvorgang“ im datenschutzrechtlichen Sinne dar. Hierfür benötigt der Verantwortliche, also der Arbeitgeber, eine rechtliche Grundlage. In Betracht kommt, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter um eine Einwilligung in die Datenweitergabe bitten muss. Allerdings hätte diese mehrere Nachteile: Sie ist grundsätzlich widerrufbar und die Freiwilligkeit ist im Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer stets problematisch. Daher ist vorrangig zu prüfen, ob eine andere Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Daten greift. Datenweitergabe ist aufgrund berechtigter Interessen des Arbeitgebers zulässig Um das für Arbeitgeber sicherlich erfreuliche Ergebnis vorwegzunehmen: Eine Einwilligung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich! Vielmehr ist die Datenweitergabe gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO regelmäßig aufgrund der überwiegenden berechtigten Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt. Dies hat im Wesentlichen zwei Gründe. Würde der Arbeitgeber die Auskunft gegenüber der Behörde nicht erteilen, würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Auflage belegt, künftig ein Fahrtenbuch zu führen. Dies würde einen hohen, zusätzlichen Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber nach sich ziehen. Zudem ist im Rahmen der Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer mit dem Begehen einer Verkehrsordnungswidrigkeit regelmäßig seine Treuepflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, weshalb im Ergebnis eine Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wohl zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. Der Arbeitgeber sollte jedoch vor der Weitergabe der Daten eine Interessenabwägung durchführen und diese auch dokumentieren. Auch der im Beschäftigungsverhältnis zu beachtende § 26 BDSG steht dem nicht entgegen, da gem. § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG die Nennung des Namens gegenüber der Behörde zulässig ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat. Der Begriff „Straftat“ ist weit gefasst und umfasst wohl auch Ordnungswidrigkeiten. Eine rechtliche Verpflichtung zur Preisgabe der Daten ist problematisch Zwar könnte man auch darüber nachdenken, dass der Arbeitgeber gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DSGVO rechtlich verpflichtet sei, die Daten an die Behörde weiterzugeben. Allerdings fehlt es an einer einschlägigen Rechtsnorm, die dies begründen würde. Allerdings ist eine Obliegenheit aufgrund der möglichen Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO denkbar. Dennoch fehlt es wohl an einer konkreten Norm, die zur Preisgabe der Fahrerdaten verpflichtet. Dieser Artikel stützt sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17.04.2019. Aktenzeichen: RN 3 K 19.267

Rechtsgrundlage für Datenweitergabe: Einwilligung?

Die Nennung des Fahrers des Dienstfahrzeugs gegenüber der Behörde stellt einen „Verarbeitungsvorgang“ im datenschutzrechtlichen Sinne dar. Hierfür benötigt der Verantwortliche, also der Arbeitgeber, eine rechtliche Grundlage. In Betracht kommt, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter um eine Einwilligung in die Datenweitergabe bitten muss. Allerdings hätte diese mehrere Nachteile: Sie ist grundsätzlich widerrufbar und die Freiwilligkeit ist im Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer stets problematisch. Daher ist vorrangig zu prüfen, ob eine andere Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Daten greift.

Datenweitergabe ist aufgrund berechtigter Interessen des Arbeitgebers zulässig

Um das für Arbeitgeber sicherlich erfreuliche Ergebnis vorwegzunehmen: Eine Einwilligung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich! Vielmehr ist die Datenweitergabe gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO regelmäßig aufgrund der überwiegenden berechtigten Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt. Dies hat im Wesentlichen zwei Gründe. Würde der Arbeitgeber die Auskunft gegenüber der Behörde nicht erteilen, würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Auflage belegt, künftig ein Fahrtenbuch zu führen. Dies würde einen hohen, zusätzlichen Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber nach sich ziehen. Zudem ist im Rahmen der Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer mit dem Begehen einer Verkehrsordnungswidrigkeit regelmäßig seine Treuepflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, weshalb im Ergebnis eine Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wohl zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. Der Arbeitgeber sollte jedoch vor der Weitergabe der Daten eine Interessenabwägung durchführen und diese auch dokumentieren. Auch der im Beschäftigungsverhältnis zu beachtende § 26 BDSG steht dem nicht entgegen, da gem. § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG die Nennung des Namens gegenüber der Behörde zulässig ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat. Der Begriff „Straftat“ ist weit gefasst und umfasst wohl auch Ordnungswidrigkeiten.

Eine rechtliche Verpflichtung zur Preisgabe der Daten ist problematisch

Zwar könnte man auch darüber nachdenken, dass der Arbeitgeber gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DSGVO rechtlich verpflichtet sei, die Daten an die Behörde weiterzugeben. Allerdings fehlt es an einer einschlägigen Rechtsnorm, die dies begründen würde. Allerdings ist eine Obliegenheit aufgrund der möglichen Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO denkbar. Dennoch fehlt es wohl an einer konkreten Norm, die zur Preisgabe der Fahrerdaten verpflichtet.

Dieser Artikel stützt sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17.04.2019. Aktenzeichen: RN 3 K 19.267

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