Gewinnspiele sind eine tolle Sache. Gerne werden sie als Marketinginstrument eingesetzt, um neue Kunden zu gewinnen oder bestehende Kunden weiter an sich zu binden. Hierbei finden Gewinnspiele auf unterschiedliche Art und Weise und in den verschiedensten Medien statt.

Damit diese Gewinnspiele aber auch glaubhaft und anschaulicher sind, will man aber auch nach Abschluss des Gewinnspiels den Namen des Gewinners veröffentlichen, am Besten noch mit einem Foto im Rahmen der Preisübergabe. Aber ist das überhaupt erlaubt?

Schadensersatzzahlung wegen namentlicher Nennung des Gewinners

Grundsätzlich keine Nennung des Gewinners erlaubt

Grundsätzlich gilt, dass der Gewinnspielveranstalter den Gewinner nicht einfach ungefragt mit seinem vollen Vor- und Nachnamen nennen darf. Dies verstößt gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gewinners (Beschluss des LG Köln vom 23.12.2019, Az: 28 O 482/19).

Berechtigtes Interesse nicht gegeben

Aber nicht nur aus den zivilrechtlichen Vorschriften, sondern auch aus dem Datenschutzrecht, Art. 6 DSGVO. Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten benötigt der Verantwortliche immer eine Rechtsgrundlage. Wenn also keine Einwilligung des Gewinners eingeholt wird, bleibt noch die Möglichkeit, die Veröffentlichung des Gewinners über den Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO, das berechtigte Interesse zu stützen.

Dies wird von der Rechtsprechung aber rundherum abgelehnt. Im Rahmen des berechtigten Interesses sind die Interessen des Gewinnspielveranstalters an der Veröffentlichung des Namens gegen die Interessen des Gewinners an der „Nichtnennung“ gegeneinander abzuwägen. Hier „gewinnt“ ganz klar immer der Gewinner, da dieser bei einer namentlichen Nennung der Gefahr ausgesetzt ist, dass andere Personen ihn erkennen, wissen, dass er „gewonnen“ hat und er sich möglicherweise Angriffe auf seine Person bzw. sein Vermögen ausgesetzt sieht. Das Interesse an der namentlichen Nennung ist dagegen für den Gewinnspielverantwortlichen eher gering, da er keinen großen Nutzen daraus zieht.

Gerechtfertigt werden kann über das berechtigte Interesse daher lediglich die Nennung des Vornamens zusammen mit einem auf den ersten Buchstaben gekürzten Nachnamens.

Nennung auf Grund von AGB-Klausel möglich?

Der ein oder andere Gewinnspielveranstalter ist aus den zuvor genannten Gründen dazu übergegangen, die namentliche Nennung des Gewinners als Vertragsbedingung in die AGB aufzunehmen und sich dann auf den Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO zu berufen. Aber auch dies ist leider nicht möglich. Eine solche Klausel wird der gerichtlichen Überprüfung in der Regel nicht standhalten und als unzulässig eingestuft werden.

Einwilligung notwendig

Für eine Veröffentlichung des Vor- und Nachnamens des Gewinners ist also dessen Einwilligung erforderlich. Diese kann natürlich im Rahmen des Gewinnspiels schon eingeholt und dokumentiert werden. Wichtig ist im Rahmen der Einwilligung, dass der Teilnehmer klar und unmissverständlich darüber belehrt wird, was seine Einwilligung alles umfasst. Hier muss also klar geregelt werden, wo und wie der Name veröffentlicht werden soll, bspw. auf der Webseite des Unternehmens, auf den Social Media Kanälen, auf Webseiten von Dritten, in Printmedien o.ä.

Der Gewinnspielteilnehmer muss zudem immer auf die Widerruflichkeit seiner Einwilligung hingewiesen werden. Widerruft er diese dann tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt, müssen Sie die Veröffentlichung für die Zukunft einstellen, also bspw. den Namen von der Webseite entfernen.

Schadensersatzzahlung in Höhe von 8.000,00 €

Die Parteien vereinbarten in dem der Entscheidung des LG Köln zu Grunde liegenden Fall eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 8.000,00 €. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs wurde von dem Gericht nicht weiter überprüft, da diese ja auf Grundlage einer Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen war.

In der Vergangenheit lagen die im Rahmen der DSGVO ausgesprochenen Schadensersatzansprüche der Gerichte deutlich unter den hier vereinbarten 8.000,00 €.

Dennoch sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass die Veröffentlichung des Gewinners mit seinem vollen Namen ohne eine entsprechende Einwilligung zu einem nicht unerheblichen Schadensersatzanspruch führen kann.

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