Stellen Sie sich vor, Sie steigen in einen Zug und eine Überwachungskamera filmt Sie. Da fragt man sich schon, welche Videoaufnahmen und damit auch welche Daten werden hier gespeichert? Und ist diese Datenverarbeitung überhaupt zulässig? Genau für solche Fälle stellt die DSGVO das Instrumentarium der Betroffenenrechte zur Verfügung: Über den Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 DSGVO und neue Rechtssprechungen zum Auskunftsanspruch berichteten wir bereits.

Zurückweisung eines Auskunftsanspruchs

Doch was ist, wenn die Aufzeichnungen trotz des Auskunftsanspruches nach 48 Stunden gelöscht und daher der Auskunftsanspruch nicht beantwortet werden kann? Mit dieser Frage musste sich nun das Amtsgericht Pankow beschäftigen. Grundlage des Urteils vom 28.03.2022 war die Forderung eines Klägers, der in der Löschung einen Verstoß gegen die DSGVO sah und ein Schmerzensgeld i.H.v. 350 € forderte. Das Amtsgericht Pankow wies die Schadensersatzklage jedoch mangels der Verletzung von Betroffenenrechten ab. Als Begründung führte das Gericht an, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch unzumutbar für das beklagte Personenbeförderungsunternehmen sei. Ein Datenschutzverstoß sei nicht ersichtlich.

Unverhältnismäßigkeit von Auskunftsbegehren

Grundsätzlich hat jeder Betroffene einer Datenverarbeitung das Recht Auskunft darüber zu erhalten, welche seiner Daten der Verantwortliche verarbeitetet. Doch es gibt auch Fälle, in denen dieses Betroffenenrecht zurücktreten muss. Nämlich dann, wenn ein unverhältnismäßig großer Aufwand für den Verantwortlichen entsteht. In diesen Fällen steht dem Verantwortlichen ein Leistungsverweigerungsrecht zu.  

Nach Ansicht des Gerichts war im vorliegenden Fall ein solches Missverhältnis gegeben. Zum einen begrenzt das Personenbeförderungsunternehmen die Datenverarbeitung zeitlich auf 48 Stunden und örtlich auf die Züge. Dem Kläger ist durchaus zuzumuten, sich an diesen kurzen Zeitraum zu erinnern. Er weiss also, wann er die Dienstleistungen des Personenbeförderungsunternehmens in Anspruch genommen hat und demnach welche seiner personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Zum anderen wusste der Kläger, dass und in welchem Umfang personenbezogene Daten erhoben werden. Außerdem war er über Verarbeitungszweck, Dauer der Verarbeitung und Beschwerderecht informiert. Die Absicht des Art. 15 DSGVO – das Bewusstwerden über die Datenverarbeitung – war also erfüllt.

Dem steht der erhebliche Aufwand des Beklagte hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und der Verhinderung der automatischen Löschung gegenüber. Die Identifikation des Klägers mittels seiner Angaben würde aufgrund fehlender Software (z.B. Gesichtserkennung) den Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft nicht rechtfertigen. Der beanstandete Kontrollverlust des Klägers ist also nicht erkennbar, weshalb die Klage abgewiesen wurde.

Betroffenenrechte und die DSGVO

Betroffene haben das Recht zu entscheiden, was mit ihren Daten passiert. Deshalb spielen Betroffenenrechte und deren Wahrung eine große Rolle in der Neuregelung des europäischen Datenschutzrechts durch die DSGVO. Diese hat den Ausbau der Betroffenenrechte als wesentliches Ziel und das aus gutem Grund: Entscheiden zu können, was mit Ihren Daten passiert, ist wirklich Ihr gutes Recht!

Wenn Sie gerne mehr über Betroffenenrechte erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen unseren Blogbeitrag zu diesem Thema. Sie haben noch weitere Fragen in diesem Bereich, benötigen einen Datenschutzbeauftragten oder datenschutzrechtliche Beratung, kontaktieren Sie uns gerne unter 0931-780 877-0 oder info@sidit.de.

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