Update vom 03.03.2022: Die Regelungen zur Bekämpfung der Pandemie und Eindämmung der Infektionszahlen ändern sich stetig. Wir empfehlen jedem Betrieb, sich über die anwendbaren Regeln stets aktuell zu informieren!

Immer mehr Normalität kehrt zurück: Menschenansammlungen im Privaten und auch im Geschäftsbereich sind wieder möglich. Wichtig bleibt die Eindämmung des Infektionsgeschehen. Um beides miteinander möglich zu machen, gibt es Konzepte: 3G, 2G und neuerdings 3G Plus. Was steckt dahinter und welche Rolle spielt hierbei der Datenschutz?

3G, 3G plus, 2G – Was steckt dahinter?

Sicher ist das 3G Konzept mittlerweile bekannt. Der Zutritt zu Veranstaltungen, Schwimmbädern, der Gastronomie, dem Kino u.v.m. erhält nur, wer einen Nachweis über eine COVID Genesung, einen vollständigen Impfschutz oder einen negativen Testbefund nachgeweisen kann.
Ab sofort haben Veranstalter, Gastwirte und Bühnen in Bayern zusätzlich die Wahl, 2G bzw. 3G plus zu wählen. Dabei wird Genesenen, Geimpften und bei 3G plus negativ PCR- Getesteten der Eintritt gewährt. Im Gegenzug entfallen die strengen Hygienevorschriften umfangreich. Keine Maskenpflicht, keine Abstandsregeln, keine Personenobergrenze!

Einlasskontrolle – Wie den Nachweis erbringen?

Ein Impfnachweis kann man über eine App (z.B. Corona Warn App) oder mit dem Impfausweis erbringen. Hier werden neben dem Nachweis auch der Name und das Geburtsdatum des Geimpften aufgeführt. Entsprechend verhält es sich mit dem Nachweis über eine Genesung und eines negativen Testnachweises. Zum Abgleich, ob der In-den-Händen-Halter des Nachweises auch der Inhaber des Zertifikats ist, also eine Personenidentität besteht, muss ein Abgleich mit einem Ausweisdokument erfolgen. Bei der Benutzung der CovPassCheck-App wird der QR Code ausgelesen und auf dem auslesenden Gerät wird die Gültigkeit des Zertifikats, der Name des Inhabers und sein Geburtsdatum angezeigt.

Was betrifft das Datenschutzrecht?

Name, Geburtsdatum, Impfnachweis, Nachweis über Genesung und ein negatives Testergebnis. Alle das sind personenbezogene Daten. Die „G-Nachweise“ sind sogar Gesundheitsdaten und damit besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO. Die Verarbeitung dieser Daten ist grundsätzlich über Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO und Art. 9 Abs. 2 lit. g) DSGVO gerechtfertigt.

Dürfen Sie die Nachweiserbringung dokumentieren?

Nein! Die Verarbeitung ist nur insoweit gerechtfertigt, als dass der Nachweis bei der entsprechenden Einlasskontrolle vorliegt und nachweislich erbracht ist. Es darf keine Dokumentation erfolgen! Sollte das Zertifikat mit der CovPassCheck-App gescannt werden, ist es nur kurzzeitig auf dem Endgerät einsehbar und wird nicht gespeichert. Wichtig ist, dass hier auch keine Screenshots erfolgen.

Verknüpfung mit Gästelisten

Auch wenn Sie dazu verpflichtet sind, Ihre Gäste zu registrieren, um im Fall eines positiven Falles dem Gesundheitsamt die Anwesenheitsliste zukommen zu lassen, darf keine Dokumentation über den konkreten Nachweis erfolgen. Möglich ist es, hinter dem Namen den erbrachten Nachweis zu notieren. Welcher das war darf aus der Liste nicht hervorgehen. Kopien und Screenshots dürfen nie ausgefertigt werden!

Fazit

Planen Sie Zeit und Kapazitäten für die Einlasskontrolle ein. Hier ist ein gewissenhaftes Vorgehen absolut notwendig. Liegt ein Nachweis vor und ist die um Einlass bittende Person die InhaberIn des Nachweises? Diese beiden Komponenten müssen in diesem Moment geprüft werden. Ist beides zu bejahen kann dieser Punkt abgehakt werden und sollte sich in keinem Ihrer Dokumente wieder finden!

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