Im Zusammenhang mit der Corona Pandemie sehen sich viele Unternehmen mit neuen datenschutzrechtlichen Herausforderungen konfrontiert. Eine immer wichtiger werdende Frage ist: Dürfen wir unseren Arbeitnehmern mitteilen, wenn ein Mitarbeiter (m/w/d) positiv auf das Corona-Virus getestet wurde? Wir geben Ihnen dazu in diesem Artikel eine datenschutzrechtliche Einschätzung. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz hat u.a. zu dieser Frage Stellung genommen.
Achtung: Besonders schützenswerte Gesundheitsdaten werden verarbeitet
Das Grundproblem bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Corona Pandemie besteht darin, dass meist besonders schützenswerte Informationen wie Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Diese Daten dürfen gem. Art. 9 Abs.1 DSGVO durch Unternehmen eigentlich nicht erhoben werden. Hierzu gibt es jedoch Ausnahmen für besondere Situationen, wenn es z.B. um den Schutz aller Mitarbeiter geht. Grundsätzlich gilt, dass Sie so wenige Daten wie möglich verarbeiten sollten. Außerdem müssen Sie darauf achten, dass die Daten ausreichend geschützt werden und keinen Unbefugten offengelegt werden.
Ein Arbeitnehmer ist Corona positiv: Dürfen wir unsere Mitarbeiter darüber informieren?
Wenn ein Mitarbeiter positiv auf das Corona Virus getestet wurde, wird er sich regelmäßig arbeitsunfähig melden. Sollte er Ihnen telefonisch mitteilen, dass er sich mit dem Corona Virus infiziert hat, erheben Sie als Verantwortlicher ein besonders schützenswertes Gesundheitsdatum. Viele Unternehmen möchten nun sämtliche Arbeitnehmer darüber informieren, damit diese ebenso einen Corona-Test machen können. Es soll verhindert werden, dass sich das Virus im Unternehmen weiter ausbreitet. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass der Infizierte selbst dem Gesundheitsamt meist sämtliche Kontaktpersonen mitteilt, damit eine Nachverfolgung stattfinden kann.
Allerdings wollen viele Unternehmen schnell reagieren und Ihre Arbeitnehmer eigenständig über den Vorfall informieren. Hierbei ist jedoch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Mitarbeiters zu beachten. Andererseits hat jedoch auch der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Diese Rechte sind im Einzelfall genau abzuwägen, bevor eine Offenlegung der Information an alle Mitarbeiter erfolgt. Gem. Art. 9 Abs. 2 lit. b) DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 3 BDSG und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann es im Einzelfall möglich sein, dass die Interessen des Arbeitgebers an der Offenlegung der Corona-Infektion gegenüber den Arbeitnehmern die Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung dieser Information überwiegen. Wichtig ist hierbei, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Dies bedeutet, dass die Offenlegung im Einzelfall geeignet sein muss, den Zweck, die weitere Verbreitung des Virus im Unternehmen einzudämmen, erreicht werden kann. Hierzu sollten Sie sich als Arbeitgeber im Vorfeld genau überlegen, was die Mitarbeiter nach der Kundgabe der Corona-Infektion Ihres Kollegen „tun sollen“.
Zudem muss die Kundgabe an die Arbeitnehmer erforderlich sein. Dies bedeutet, dass es kein milderes und genauso wirksames Mittel zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Virus geben darf. Hier ist durch den Arbeitgeber zu prüfen, ob es nicht ausreichend ist, nur wenige, direkt mit dem Betroffenen zusammenarbeitende Mitarbeiter zu informieren. Zudem ist eine namentliche Nennung des Betroffenen wohl unzulässig. Vielmehr sollten die betroffenen Kollegen darüber informiert werden, dass „ein Kollege“ oder „eine Kollegin“ infiziert ist. Allerdings wird in den meisten Fällen dennoch eine Rückverfolgbarkeit auf den Betroffenen möglich sein, was eine anonyme Verarbeitung der Gesundheitsdaten praktisch ausschließt.
Informationspflicht gegenüber dem Infizierten beachten
Als Arbeitgeber müssen Sie den Betroffenen zum Zeitpunkt der Erhebung der Information, dass er positiv auf das Corona-Virus getestet wurde, darüber aufklären, was Sie mit den Daten machen und auf welcher Rechtsgrundlage diese Datenverarbeitung erfolgt. Außerdem ist der Betroffene über seine Rechte u.a. auf Löschung der Daten transparent aufzuklären. Diese Aufklärung sollten Sie dem Betroffenen schriftlich aushändigen. Hierbei unterstützt Sie sicherlich Ihr Datenschutzbeauftragter.
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