Um das Firmengelände des Unternehmens angemessen zu schützen, wird häufig zuerst die Videoüberwachung in Erwägung gezogen. Der Schutz von Eigentum und anderen Vermögenswerten sowie die abschreckende Wirkung zur Prävention von Straftaten sind u.a. Gründe für Unternehmer zu einer solchen Überwachung zu greifen. Dabei müssen jedoch gewisse Rahmenbedingungen der Videoüberwachung eingehalten werden und so stellt sich die Frage: Gibt es auch andere Mittel und Wege, um einen ausreichenden Schutz zu garantieren?

Was sagt die DSGVO zur Videoüberwachung?

Aus datenschutzrechtlicher Hinsicht stellt die Videoüberwachung einen großen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Betroffenen (Mitarbeiter, Besucher, Kunden etc.) dar. Wie jede Datenverarbeitung bedarf auch Sie einer Rechtsgrundlage. Die DSGVO enthält keine ausdrückliche Regelung zur Videoüberwachung, jedoch bietet § 4 BDSG eine Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung in öffentlichen Räumen. Ob die Videoüberwachung jedoch datenschutzrechtlich zulässig ist, ist eine Abwägungsfrage und Einzelfallentscheidung. Sie darf nur dann durchgeführt werden, wenn die berechtigten Interessen des Verantwortlichen an einer Videoüberwachung gegenüber denen der Betroffenen überwiegen, i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

Wessen Interesse überwiegt nun?

Um eine Videoüberwachung durchzuführen, benötigt der Verantwortliche also ein berechtigtes Interesse. Dieses liegt dann vor, wenn das Interesse rechtmäßig, hinreichend klar formuliert und nicht rein spekulativ ist. Daneben muss die Videoüberwachung erforderlich sein, was sich aus einer abstrakten oder konkreten Gefährdungslage ergeben kann. Rein subjektive Befürchtungen oder schlicht ein Gefühl von Unsicherheit reichen nicht aus. In Situationen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise gefährlich sind, ist der Nachweis einer abstrakten Gefahrenlage ausreichend. Dies trifft z. B. auf Juweliergeschäfte, die wertvolle Waren verkaufen, oder auch auf Banken zu.

Sollte keine abstrakte Gefährdungslage kann auch eine konkrete Gefährdungslage eine Videoüberwachung rechtfertigen. Doch wann liegt eine solche vor? Sie kann sich z. B. daraus ergeben, dass in das eigene Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit (wie etwa den letzten zwei Jahren) eingebrochen wurde und hierbei ein hoher Schaden entstanden ist. Auch Straftaten in der unmittelbaren Umgebung, die einen zeitlichen, räumlichen und branchentypischen Zusammenhang mit dem eigenen Unternehmen haben, können eine konkrete Gefährdungslage darstellen. Auch hier bedarf es wieder einer Einzelfallentscheidung.  

Auf der anderen Seite dürfen natürlich die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht außer Acht gelassen werden. Denn für diese bedeutet eine Videoüberwachung stets einen Eingriff in ihre Privatsphäre. Der erfasste Personenkreis muss daher immer so klein wie möglich sein. Angrenzende öffentliche Bereiche und benachbarte Privatgrundstücke dürfen nicht im Sichtfeld liegenasst werden. Daher muss der Kamerawinkel entsprechend gering eingestellt werden.

Ob nun die Interessen der Betroffenen im Einzelfall oder die berechtigten Interessen des Verantwortlichen schutzwürdiger sind, entscheidet sich im Zuge der Interessenabwägung. Maßgeblich ist hierbei die Intensität des Eingriffs.

Was gibt es noch zu beachten?

Im Zuge der Planung einer solchen Videoüberwachung bedarf es der Berücksichtigung einiger Voraussetzungen. Zunächst muss ein konkreter Zweck festgelegt werden. Man muss sich also fragen, warum man eine Videoüberwachung beabsichtigt. Weiterhin ist diese Maßnahme nur dann datenschutzkonform, wenn die Aufzeichnung ohne Ton erfolgt. Zusätzlich müssen auch Hinweisschilder mit Informationen angebracht werden und die Speicherdauer von Daten sollte maximal 72 Stunden betragen. Das sind nur einige Beispiele für die Voraussetzungen einer datenschutzkonformen Videoüberwachung, die erfüllt werden müssen. Der Aufwand ist nicht zu vernachlässigen! Daher kommt die Frage auf, ob statt der Videoüberwachung nicht vielleicht ein anderes Mittel in Frage kommt.

Mildere Maßnahmen

Es gilt wie immer der Grundsatz der Datenminimierung: Immer dann, wenn der Zweck der Überwachung auf gleiche Weise durch ein milderes, aber gleichermaßen effektives Mittel erreicht werden kann, ist dieses mildere Mittel auszuschöpfen. Die Videoüberwachung kann beispielsweise ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten stattfinden, sodass die DSGVO keine Anwendung findet:

  • Überwachung außerhalb der Geschäftszeiten
  • Kamerafeld ist ausschließlich auf ein bestimmtes Objekt (wie einen Drucker) beschränkt, Personen werden nicht erfasst
  • automatisiertes Ausblenden/Verpixeln von Personen

Mögliche Alternativen zur Videoüberwachung durch das Anpassen der unternehmenseigenen TOMs, um das Betreten betriebsfremder Personen bzw. Einbrüche und Straftaten zu verhindern:

  • Bewachter Pfortenbereich
  • Plakette für Mitarbeiterautos
  • Automatisches Tor mit Zugangskontroll-Chips
  • Empfangspersonal oder Gegensprechanlage
  • Kameraloses Alarmsystem
  • Installation besserer Beleuchtung der Umzäunung
  • Einbruchssichere Fenster
  • Nachtlagerung wertvoller Gegenstände im Tresor
  • Nachtwächter oder Spielen klassischer Musik in Parkhäusern

Sollten diese Möglichkeiten nicht den erwünschten Schutz bieten, gilt es sich den herausfordernden Anforderungen, welche die Videoüberwachung mit sich bringt, zu stellen. Gerne beraten wir Sie bei diesem und anderen datenschutzrechtlichen Themen. Schreiben Sie uns einfach unter: info@sidit.de

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