Folgende Situation: Auf dem Parkplatz eines Firmengeländes wird ein parkendes Auto von einem Unbekannten angefahren. Es besteht der Verdacht der Unfallflucht. Der Geschädigte ruft daraufhin die Polizei. Diese stellt fest, dass der Unfallverursacher zunächst nicht ermittelt werden kann. Die Polizei bemerkt aber, dass in dem Unternehmen eine Videoüberwachung existiert und das Unfallgeschehen möglicherweise erfasst haben könnte. Daraufhin verlangt die Polizei von dem Unternehmer die Herausgabe des fraglichen Videomaterials für Ermittlungszwecke. Was ist zu tun?
Interessensabwägung erforderlich
Als Unternehmer ist man geneigt, da es sich um eine Aufforderung der Polizei handelt, dem Auskunftsersuchen sofort nachzugeben. Man möchte schließlich die Polizei bei ihrer Arbeit unterstützen. Aus datenschutzrechtlicher Perspektive ist hier jedoch mehreres zu beachten. Vor allem ist, wie so oft im Bereich Datenschutz, eine profunde Interessensabwägung vorzunehmen. Auf der einen Seite stehen die Interessen des Geschädigten und der Polizei an der Aufklärung des Sachverhalts. Andererseits könnten jedoch auch personenbezogene Daten in Form von Videoaufnahmen von unbeteiligten Dritten in Rede stehen. Die Rechte dieser Personen, z.B. andere Kunden, die den Parkplatz befahren, sind in diesem Fall von dem Unternehmer als Verantwortlicher für die Bildaufnahmen zu schützen.
Schriftliches Auskunftsverlangen
In der Regel besteht in solchen Situationen kein dringender Handlungsbedarf in Bezug auf die Herausgabe der Daten (z.B. Videoaufnahmen). Daher sollte folgendermaßen vorgegangen werden: Auf mündliche Aufforderungen sollten Videoaufnahmen nicht herausgegeben werden. Es muss eine schriftliche Aufforderung erfolgen. Als erstes ist hier darauf zu achten, ob es sich auch wirklich um das Auskunftsersuchen der Polizei handelt. Erkennbar ist das an dem Briefkopf und ob ein Aktenzeichen, unter dem der Vorgang geführt wird, genannt ist. Außerdem schadet es sicher nicht, die angegebene Telefon- oder Faxnummer mit den Nummern der offiziellen Internetseite der Stelle zu vergleichen. Inhaltlich muss auf jeden Fall der Zweck benannt sein, also warum die Polizei das Videomaterial sichten möchte. Außerdem muss die Rechtsgrundlage für das polizeiliche Handeln enthalten sein.
Weiteres Vorgehen
Erst mit Vorliegen dieses Schriftstücks kann nachvollzogen werden, wie die Situation ist und um was genau es sich handelt. Jede polizeiliche Anfrage ist im Einzelfall einer datenschutzrechtlichen Bewertung und Abwägung zu unterziehen. Der (externe) Datenschutzbeauftragte ist also unbedingt zu informieren, wenn diese Situation eintritt. Bei Herausgabe des Videomaterials muss unbedingt dem Grundsatz der Datenminimierung Rechnung getragen werden. Wenn es sich also um einen Fall wie dem geschilderten handelt, ist nicht das Videomaterial des ganzen Tages auszuhändigen. Hier ist das Material des betreffenden Zeitraums vollkommen ausreichend.
Wenn all diese Schritte beachtet werden, kann auch diese Situation datenschutzrechtlich einwandfrei gemeistert werden. Das Team der SiDIT GmbH steht immer gerne unterstützend zur Seite.
Kein Kommentar